Sozialversicherungspflicht von Honorarärzten im Krankenhaus
29.05.2020

Sozialversicherungspflicht von Honorarärzten im Krankenhaus

Sozialversicherungspflicht von Honorarärzten im Krankenhaus

Im Juni 2019 hat das Bundessozialgericht über die Sozialversicherungspflicht von Ärzten entschieden, die als sog. Honorarärzte im und für das Krankenhaus Leistungen erbracht haben. Es handelte sich dabei um Anästhesisten, Radiologen, Kardiologen und Urologen, die – teilweise neben ihrer Tätigkeit in der eigenen Praxis – aufgrund eines Vertrages mit dem Krankenhaus als Vertreter oder ergänzend zum Krankenhauspersonal auf Stationen oder im Bereitschaftsdienst tätig waren. Ärzte und Geschäftsführung des jeweiligen Krankenhauses waren der Auffassung, dass es sich um „freie“ Dienstverträge handele, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Das Bundessozialgericht hat an allen Fällen entschieden, dass diese Tätigkeit sozialversicherungspflichtig ist. Eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit liegt vor, wenn der im Krankenhaus tätige Honorararzt in die Organisationstruktur des Krankenhauses eingegliedert ist. In der Regel bedingen die regulatorischen Rahmenbedingungen im Krankenhaus die Eingliederung des Honorararztes in die Organisations- und Weisungsstruktur des Krankenhauses.


Allerdings hält das Bundessozialgericht eine selbstständige, nicht sozialversicherungspflichtige Tätigkeit eines Honorararztes im Ausnahmefall für möglich. Die Deutsche Rentenversicherung vertrat bisher eine andere Auffassung.


Für die rechtliche Beurteilung spielt die Bezeichnung des Vertrages als „freier Dienstvertrag“ als „Konsiliararztvertrag“ oder „Honorararztvertrag“ keine Rolle. Auch auf den Willen der Vertragspartner kommt es nicht an. Selbst die Vereinbarung, dass alle einen „normalen“ Arbeitnehmer schützenden Elemente (z.B. Entgeltfortzahlung, Urlaub, Festgehalt), nicht gelten sollen, hilft nicht, wenn der Honorararzt wie ein Stationsarzt in den Betrieb eingegliedert ist.


Bei Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen drohen hohe Rückforderungen und Strafzahlungen. Ärzte und Geschäftsführer von Krankenhäusern sind daher gehalten, jede vertragliche Zusammenarbeit zu überprüfen und sich beraten zu lassen. Eine selbstständige Tätigkeit im Krankenhaus ist möglich, aber nur unter sehr engen Voraussetzungen. In manchen Fällen bieten sich auch Kooperations- oder (kooperative) Belegarztverträge an. Wir raten mit Blick auf § 299a StGB (Bestechlichkeit im Gesundheitswesen) in den meisten Fällen dringend vom Abschluss von Honorararztverträgen ab, wenn der Vertrag abgeschlossen wurde, damit der Arzt (nur) seine eigenen Patienten im Krankenhaus behandeln kann.

Dr. Caterina Wehage

Rechtsanwältin