Abrechnungsbetrug bei Umgehung der MVZ-Gründungsberechtigung
19.02.2021

Abrechnungsbetrug bei Umgehung der MVZ-Gründungsberechtigung

Abrechnungsbetrug bei Umgehung der MVZ-Gründungsberechtigung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 19.08.2020 ein Urteil des Landgerichts Hamburg bestätigt, durch das ein Apotheker und zwei Ärzte wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs zu Freiheitsstrafen verurteilt wurden. Zudem wurde die Einziehung der zu Lasten der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechneten Honorare angeordnet. Was war passiert?


Ein Arzt suchte einen Geldgeber für sein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ). Der Apotheker wollte sich gerne an dem MVZ beteiligen. Der Gesetzgeber erlaubt aber nur zugelassenen Ärzten, zugelassenen Krankenhäusern, Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen, anerkannten Praxisnetzen, gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder Kommunen Medizinische Versorgungszentren zu gründen. Damit geht einher, dass andere als die genannten Gründungsberechtigten, nicht Gesellschafter einer MVZ-Trägergesellschaft werden können. Zusammen mit einem Rechtsanwalt suchten der Arzt und der Apotheker daher nach einer Lösung und fanden einen Vertragsarzt, der sich bereit erklärte, gegen Entgelt Scheingesellschafter bzw. Strohmann zu sein. Er übernahm Gesellschaftsanteile des MVZ, um „auf dem Papier“ die Funktion eines Gesellschafters zu übernehmen. Den Ärzten sowie dem Apotheker war klar, dass der Vertragsarzt seine Gesellschafterrechte keineswegs selbst, sondern ausschließlich nach den Anweisungen des Apothekers ausüben würde. Der Apotheker sagte dem Vertragsarzt zu, den Erwerb der Gesellschaftsanteile zu finanzieren und ihn von sämtlichen mit der Beteiligung verbunden unternehmerischen Risiken freizustellen. Die Gewinne des MVZ wurden an den Apotheker abgeführt. Der Zulassungsausschuss für Ärzte genehmigte das MVZ. Er kannte die Vereinbarungen zwischen den Ärzten und dem Apotheker allerdings nicht.


Die Suche nach solchen „Strategien“ ist kein Einzelfall. Für viele Unternehmen, auch solche, die ihren Sitz nicht in Deutschland haben, ist der deutsche Gesundheitsmarkt sehr interessant. Immer mehr Start-up-Unternehmen, die vielleicht schon in anderen Ländern erfolgreich sind, versuchen, auf dem deutschen Gesundheitsmarkt erfolgreich zu sein. Dieser ist aber zum Schutz der Patienten streng reglementiert. Ärzte und Zahnärzte dürfen nur in eigener Praxis oder als Angestellte gesetzlich anerkannter Institutionen tätig werden. Der Fremdbeteiligung Dritter an einer Praxis sind enge Grenzen gesetzt.


Gute Rechtsberater entwickeln keine Umgehungsstrategien, die am Ende zu Freiheitsstrafen führen, sondern zeigen Möglichkeiten auf, gesetzeskonform Leistungen im streng limitierten Gesundheitsmarkt zu erbringen. Jedem Arzt oder Zahnarzt, der ein Angebot zur Kooperation durch ein nicht ärztlich geführtes Unternehmen erhält, ist zu raten, sich eingehend beraten zu lassen und sich nicht auf die von dem Unternehmen vorgelegten Gutachten oder Aussagen zu verlassen.

Dr. Caterina Wehage

Rechtsanwältin