Verordnung von Betäubungsmitteln im ärztlichen Bereitschaftsdienst
13.01.2020

Verordnung von Betäubungsmitteln im ärztlichen Bereitschaftsdienst

Verordnung von Betäubungsmitteln im ärztlichen Bereitschaftsdienst

Leider sind Verordnungen von Betäubungsmitteln (BtM) im Bereitschaftsdienst immer wieder ein Thema.


Auch wenn sich der Arzt im ärztlichen Bereitschaftsdienst durch einen anderen Arzt vertreten lässt, ist er mitverantwortlich, denn sein Vertreter handelt in seinem Namen und nimmt dementsprechend auch die Verordnungen für ihn vor.


Daher kann auch nicht oft genug kann betont werden, dass die Verordnung betäubungsmittelpflichtiger Substanzen während des Bereitschaftsdienstes nur in Ausnahmefällen erfolgen sollte, wie z.B. bei Hausbesuchen für Palliativpatienten (wenn das Team der SAPV nicht erreichbar ist) oder, wenn nach Ersteinstellung mit betäubungspflichtigen Medikamenten ein Patient am Wochenende aus dem Krankenhaus entlassen wird, ohne dass das Krankenhaus eine Mitgabe von entsprechenden Medikamenten vorgenommen hat.


Die BtM-Rezepte sind im Falle der Beauftragung eines Vertreters im Bereitschaftsdienst nicht übertragbar. D.h. die Verordnung auf den BtM-Rezepten des Arztes, der seinen Bereitschaftsdienst nicht persönlich wahrnimmt, ist ausgeschlossen. Der Vertreter muss daher auf den eigenen BtM-Rezepten verordnen. Die BtM-Rezepte sind mit der individuellen BtM-Nummer des Arztes, dem Ausgabedatum und der laufenden Rezept-Nummer versehen.


Stehen keine BtM-Rezepte zur Verfügung ist in Ausnahmefällen eine Verschreibung auch ohne BtM-Rezept möglich. Beim Fehlen eines BtM-Rezeptes kann ein normales Rezeptformular verwendet werden (Muster 16). Dieses ist jedoch mit dem Hinweis „Notfall-Verschreibung“ kenntlich zu machen. Verschrieben werden kann nur die für den konkreten Notfall benötigte Menge. Eine Notfall-Verschreibung für ein Substitutionsmittel ist nicht möglich. Möglichst vor Abgabe des Arzneimittels hat sich der Apotheker mit dem verschreibenden Arzt in Verbindung zu setzen. Das BtM-Rezept muss dann unverzüglich in der Apotheke von dem verordnenden Arzt nachgereicht werden und mit dem Buchstaben „N“ gekennzeichnet sein. Es ist zwingend das Rezept des Vertreters nachzureichen.


Daher ist zu bedenken, dass die Erst-Anforderung von Betäubungsmittelrezepten für ambulante Verschreibungen (auch durch die Vertreter) möglichst im Vorfeld, d. h. vor dem ersten Bereitschaftsdienst, erfolgen sollte, da hier die Bearbeitung länger dauern kann und dann ein unverzügliches Nachreichen nicht gewährleistet werden könnte. Die BtM-Rezepte sind über das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte - Bundesopiumstelle - anzufordern. Der Antrag ist unter https://www.bfarm.de/DE/Bundesopiumstelle/Betaeubungsmittel/Verschreibung/_node.html abrufbar.


Vertreter im ärztlichen Bereitschaftsdienst sollten über diese Abläufe unbedingt informiert werden.

Kim Gappa

Rechtsanwältin