Elternunterhalt: Neue Einkommensgrenze ab 2020

Elternunterhalt: Neue Einkommensgrenze ab 2020

Elternunterhalt: Neue Einkommensgrenze ab 2020

Nur wer mehr als 100.000 € brutto im Jahr verdient, kann von den Sozialämtern noch auf Elternunterhalt in Anspruch genommen werden. Alle betroffenen Kinder können ihre Unterhaltszahlungen zunächst für Eltern stoppen. Das neue „Angehörigen-Entlastungsgesetz“ schreibt fest, dass Elternunterhalt nur noch Kinder mit einem Jahreseinkommen über 100.000 € brutto bezahlen müssen. Was zählt, ist nur noch der Verdienst, nicht mehr das Vermögen der Kinder oder gar des Schwiegerkindes.


Bis dato galt § 1601 BGB, wonach auch Kinder gegenüber ihren Eltern unterhaltsverpflichtet sind. Wurden Eltern schwer krank, bedeutete dies bislang, dass das Sozialamt, wenn die pflegebedürftigen Eltern die Kosten für Betreuung und Heim nicht mehr selbst aufbringen konnten, von den Kindern Unterhalt forderte. Seit Jahresbeginn ist der unmittelbare Unterhaltsanspruch nur noch bei Kindern einforderbar, deren Jahreseinkommen 100.000 € brutto übersteigt. Selbst wenn ein Arbeitnehmer über 100.000 € brutto verdient, gibt es steuerliche Abzugsmöglichkeiten, wie etwa Kinderbetreuungskosten und Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung. Zum Einkommen zählen allerdings auch Einkünfte aus Vermietung sowie Kapitalerträge.


Der Sozialhilfeträger kann erst dann Unterhalt für 2020 verlangen, wenn klar ist, dass das Kind die Jahreseinkommensgrenze von 100.000 € in diesem Jahr tatsächlich überschritten hat. Und das geht erst, wenn mit dem Finanzamt abgerechnet ist. Ob das Kind in den letzten Jahren so viel verdient hat, ist dabei unerheblich. Was zählt, ist dieses Jahr, nicht die Vergangenheit. Wenn allerdings bis zum Jahresende die 100.000 € Grenze übersprungen wurde, muss nachgezahlt werden.Die Neuregelung enthält die gesetzliche Vermutung, dass das Einkommen unterhaltspflichtiger Angehöriger die Grenze von 100.000 € brutto nicht übersteigt. Damit sind Betroffene auch nicht mehr verpflichtet, dem Sozialamt Auskunft über ihre Einkünfte zu geben.


Haben pflegebedürftige Eltern mehrere Kinder, muss nur der gutverdienende Nachwuchs zahlen, der über die 100.000 €-Grenze kommt. Den Anteil der Geschwister muss er nicht mit übernehmen.

Gabriele Schulz

Rechtsanwältin