Der BAG Vertrag - Gewusst wie! Teil 8: Sonderregelung bei Liquidation
27.07.2018

Der BAG Vertrag - Gewusst wie! Teil 8: Sonderregelung bei Liquidation

Der BAG Vertrag - Gewusst wie! Teil 8: Sonderregelung bei Liquidation

Der Liquidationsfall und dessen Auswirkungen wurde bereits im Teil 6 dieser Blogbeitragsreihe näher betrachtet. In diesem Beitrag möchten wir den Fokus auf eine in BAG-Verträgen leider oftmals nicht geregelte Problematik richten, die den Gesellschafter später viel Ärger bereiten kann. In der Regel ist gewollt, dass die Vertragsarztsitze nicht der Liquidation unterfallen sollen, sondern jeder Arzt den ihm zugewiesenen Vertragsarztsitz weiterhin inne halten soll. Wenn aber die Beteiligungsverhältnisse der Gesellschafter an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nicht dem Verhältnis der innegehaltenen vertragsärztlichen Versorgungsgrade entsprechen, so führt dies häufig zu einem ungerechten und nicht gewollten Ergebnis.


Dieser Konstellation könnte beispielsweise folgender Fall zugrunde liegen:


Die Ärzte A und B betreiben eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG), sind beide zu je 50% an der Gesellschaft beteiligt und jeder hat einen vollen Versorgungsauftrag. Nun möchten A und B den neuen Arzt C aufnehmen, es handelt sich jedoch um einen gesperrten Zulassungsbezirk und der Arzt C verfügt über keinen Vertragsarztsitz. A und B beschließen daher, dass B auf einen halben Versorgungsauftrag zugunsten von C verzichtet. Somit arbeitet A auf einem vollen Vertragsarztsitz und B und C jeweils auf einem halben Vertragsarztsitz. C hat als Gegenleistung Geld an die GbR gezahlt. Somit sind A, B und C zu gleichen Teilen mit jeweils 1/3 an der GbR beteiligt.


Wenn nun die Gesellschaft liquidiert würde, jeder Arzt seinen Vertragsarztsitz behält und lediglich das restliche Vermögen der Gesellschaft aufgeteilt werden würde, so wäre der Arzt A finanziell besser gestellt als die Ärzte B und C. Aus diesem Grunde sollte für diese Fallkonstellationen geregelt werden, dass der Arzt A den beiden Ärzten B und C eine Ausgleichszahlung zu leisten hat.


Rechenbeispiel:


Die Arztpraxis A, B & C GbR hat einen Wert in Höhe von 300 TEUR, wobei sich der Wert ausschließlich aus den immateriellen Werten (Goodwill) der GbR ergibt, vorhandene Geräte etc. haben keinen Wert mehr. Die Gesellschaft hat zwei volle Vertragsarztsitze, somit ist jeder volle Vertragsarztsitz 150 TEUR wert. Da jeder Gesellschafter in Höhe von 1/3 an der Arztpraxis beteiligt ist, stehen jedem Gesellschafter nach der Liquidation 100 TEUR (300 TEUR Praxiswert x 1/3 Beteiligung an GbR) zu. Wenn nun jeder Gesellschafter seine Vertragsarztsitze aus der Liquidationsmasse herausnehmen darf, um damit weiter arbeiten zu können, beträgt die Liquidationsmasse, die noch aufgeteilt werden muss 0 EUR. Das führt somit zum Ergebnis, dass A einen vollen Vertragsarztsitz mit einem Wert von 150 TEUR mitgenommen hat, B und C aber nur einen halben Vertragsarztsitz mit einem Wert von je 75 TEUR. A müsste somit noch an B und C eine Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils 25 TEUR leisten, sodass jeder Arzt im Ergebnis 100 TEUR erhalten hat.


Wie Sie sehen können, kann es bei BAG-Verträgen mit mehreren Ärzten zu komplexen Konstellationen kommen, an die zunächst gar nicht gedacht wird, sondern die sich erst später im laufenden Betrieb der Arztpraxis herauskristallisieren. Daher ist es wichtig, sich frühzeitig gut beraten zu lassen und in regelmäßigen Abständen ihre bestehenden BAG-Verträge zu überprüfen.


HFBP besser.beraten.