ZYTO-Apotheken: Angaben zur Haltbarkeit
17.03.2018

ZYTO-Apotheken: Angaben zur Haltbarkeit

ZYTO-Apotheken: Angaben zur Haltbarkeit

WANN DÜRFEN ZYTO-APOTHEKEN DER KRANKENKASSE NICHT MEHR VERWENDBARE ANBRÜCHE IN RECHNUNG STELLEN UND WELCHE ANGABEN ZUR HALTBARKEIT SIND HIER ENTSCHEIDEND?


Das Sozialgericht Nürnberg hat im Urteil vom 15.12.2017 – S 21 KR 333/14 – entschieden, dass Zyto-Apotheker nicht wegen Verwürfen retaxiert werden dürfen, wenn die Haltbarkeit in der Hilfstaxe genau definiert ist.


Hinsichtlich der Verwürfe argumentierte der Apotheker, dass die Angaben in der Hilfstaxe verbindlich seien. Die Krankenkasse argumentierte demgegenüber, dass die Angaben in der Hilfstaxe lediglich als Minimalstandard zu verstehen sei und im Übrigen auf die teilweise abweichenden Angaben zur Haltbarkeit in der Literatur beachtet werden müssen. Die Regelungen zur Abrechnung unvermeidbarer Verwürfe sind in der Hilfstaxe in unterschiedliche Gruppen aufgeteilt. Zu bestimmten Wirkstoffen gibt es konkrete Zeitangaben. Ist innerhalb der konkret angegebenen Zeitangaben aus dem Anspruch eine weitere Rezeptur nicht herzustellen, kann die Apotheke der Krankenkasse den Verwurf berechnen.


Für nicht namentlich genannte Wirkstoffe gibt es eine Auffangregelung, wonach ein unvermeidbarer Verwurf abrechenbar ist, wenn er nicht innerhalb von 24 Stunden in einer Rezeptur verwendet werden kann. Das Sozialgericht Nürnberg stellte nun klar, dass die Apotheke jeden unvermeidbaren Verwurf abrechnen darf, sobald die konkreten Zeitspannen überschritten sind. Anders als von der Krankenkasse gefordert, müsse die Apotheke in diesen Fällen keine – gegebenenfalls anderslautenden – Angaben der Fachinformationen berücksichtigen, geschweige denn Stabil-Liste, Krämer-Liste, Stabilitätsdatenblätter. Die Krankenkasse ist deshalb an die konkreten Angaben aus der Hilfstaxe gebunden.


Hinsichtlich der Auffangregelung mit der pauschalisierten 24-Stunden-Frist, hat der Apotheker laut Sozialgericht Nürnberg vor der Abrechnung der Verwürfe zusätzlich die Fachinformation heranzuziehen.


Der Apotheker müsse „auf Basis seiner pharmazeutischen Kenntnisse und der Kenntnis über die konkreten Herstellungsbedingungen prüfen, ob das Arzneimittel noch haltbar ist“. Gibt die Fachinformation keine Hinweise auf die Haltbarkeit, kann der Apotheker entsprechend der Vorgabe der Hilfstaxe nach Ablauf der 24-Stunden-Frist den Verwurf abrechnen. Sollten Sie sich unsicher sein, was Sie abrechnen dürfen und was nicht, beraten wir Sie gern!



HFBP besser. beraten.