Vorsicht: Sozialversicherungspflicht
18.04.2019

Vorsicht: Sozialversicherungspflicht

Vorsicht: Sozialversicherungspflicht

Wenn niedergelassene Ärzte oder Krankenhäuser Unterstützung durch Ärzte benötigen, stellt sich die Frage, ob ein Anstellungsvertrag oder ein sog. „freier“ Dienstvertrag zwischen den beiden Parteien zustande kommt. Die Unterscheidung ist von großer Bedeutung: Wird nämlich ein Vertragsverhältnis, das in Wirklichkeit rechtlich ein Anstellungsverhältnis ist, als freies Dienstverhältnis behandelt, ist dies als Vorenthaltung von Beiträgen zur Sozialversicherung strafbar (§ 266a StGB). Angesichts der erheblichen Konsequenzen beraten wir Sie vor Vertragsschluss gerne unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls.


Bei der Unterscheidung zwischen Anstellungsvertrag und Dienstvertrag kommt es nicht darauf an, wie das Vertragsverhältnis auf dem Papier bezeichnet wird, sondern „wie es gelebt wird“. Die Abgrenzung ist oftmals nicht einfach, weil verschiedene Aspekte gewertet werden. Anhaltspunkte für eine abhängige Anstellung sind eine „Tätigkeit nach Weisungen“ und eine „Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers“.


Dass Ärzte einen freien Beruf ausüben und deshalb schon nach der Berufsordnung bzgl. ihrer ärztlichen Tätigkeit keinen Weisungen unterliegen dürfen, bedeutet nicht, dass Ärzte nicht abhängig beschäftigt sein können. Assistenten im vertrags(zahn-)ärztlichen Bereich müssen in den meisten Fällen sogar angestellt werden.


Vertreter, die in den Räumlichkeiten der Praxis tätig sind, sind im gewissen Maße immer in die Arbeitsorganisation der Praxis eingebunden. Das Bundessozialgericht hat aber entschieden, dass ein Vertreter, der keinen Beschränkungen unterliegt, die über die Verpflichtung zur Benutzung der Praxisräume, zur Einhaltung der Sprechstunden und zur Abrechnung im Namen des Vertretenen hinausgingen, selbstständig und somit nicht versicherungspflichtig tätig ist (Urteil vom 27.05.1959, Az. 3 RK 18/55). Die Deutsche Rentenversicherung Bund vertritt im Rahmen von Betriebsprüfungen allerdings manchmal die Auffassung, auch ein in der Praxis tätiger Vertreter sei abhängig beschäftigt. Dem gilt es entgegenzutreten, wenn die zuvor genannten Voraussetzungen vorliegen.


Bezüglich der Bewertung der Tätigkeit von niedergelassenen Ärzten in Krankenhäusern gibt es zahlreiche divergierende Urteile.

Dr. Caterina Wehage

Rechtsanwältin