Vorsicht beim vorabeinlesen von Krankenversichertenkarten in einer Praxisgemeinschaft
16.03.2018

Vorsicht beim vorabeinlesen von Krankenversichertenkarten in einer Praxisgemeinschaft

Vorsicht beim vorabeinlesen von Krankenversichertenkarten in einer Praxisgemeinschaft

Das SG Marburg hat mit Urteil vom 10.08.2017 – S 12 KA 136/17 WA- entschieden, dass die Honorarrückforderung aufgrund patientenbezogener Plausibilitätsprüfungen der Honorarabrechnungen zweier HNO-Ärzte zu Recht erfolgt sei. Diese Plausibilitätsprüfung wurde insbesondere mit Hilfe eines Praxisabgleichs innerhalb der Praxisgemeinschaft der zwei HNO-Ärzte mit einem Anteil gemeinsamer Patienten von über 25 % durchgeführt.


Die Ärzte begründeten die hohe Überschneidung gemeinsamer Patienten mit regelmäßiger gegenseitiger Vertretung und zusätzlich mit unterschiedlichen Spezialisierungen. Das SG Marburg ist dieser Begründung nicht gefolgt und hat auf das von der Praxisgemeinschaft praktizierte „Vorabeinlesen“ der Krankenversichertenkarte abgestellt, ohne das bekannt war, welcher Arzt überhaupt die Leistungen erbringen wird. Im Leitsatz des Urteils heißt es dazu:


„Ein Einlesen und Speichern der Daten der Krankenversichertenkarte vor Erbringung einer Leistung (Vorabeinlesung) im Rahmen einer Praxisgemeinschaft ist, wenn es nicht nur in ganz vereinzelten Fällen vorkommt, ein deutliches und kaum zu widerlegendes Indiz für das Vorliegen einer tatsächlichen Berufsausübungsgemeinschaft (Gemeinschaftspraxis).“


Wenn Sie in einer Praxisgemeinschaft organisiert sind, sollten Sie vermehrt darauf achten, dass ein Vorabeinlesen der Krankenversichertenkarte und damit einhergehend oftmals wegen Vertretungen etc. ein erhöhter Anteil an gemeinsamen Patienten zu dem Vorliegen einer Gemeinschaftspraxis und somit zu einer Honorarrückforderung führen könnte.


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