Vorgaben des Bundessozialgerichts zur Gründung einer Teil-BAG
20.06.2020

Vorgaben des Bundessozialgerichts zur Gründung einer Teil-BAG

Vorgaben des Bundessozialgerichts zur Gründung einer Teil-BAG

Viele der vertragsärztlichen Leistungserbringer stellen sich im Laufe ihres "Praxislebens" die Frage, ob sie eine Kooperation mit Kollegen eingehen sollen. Die zentrale Frage dabei ist, wer passt zu mir und in welcher Form soll die Kooperation ausgestaltet sein?


Die Teil-Berufsausübungsgemeinschaft (Teil-BAG) stellt eine der möglichen Kooperationsformen für Vertragsärzte dar, in der sie ausgewählte Teilbereiche ihrer ärztlichen Tätigkeit anbieten können. Der Gesetzgeber hat in 2007 die Voraussetzungen hierfür geschaffen. Die Teil-BAG wird üblicherweise in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder einer Partnerschaftsgesellschaft (PartG) gegründet. In einer solchen Gemeinschaft können Vertragsärzte ausgewählte Teilbereiche ihrer ärztlichen Tätigkeiten gemeinsam anbieten. Dabei spielt es keine Rolle, wo die Leistungen erbracht werden- eine überörtliche Teil-BAG (Teil-üBAG) ist ebenso denkbar.


Das Bundessozialgericht (BSG) hat im Zusammenhang mit den Erfordernissen an die Gründung einer Teil-BAG in zwei grundlegenden Urteilen vom 25.02.2015, Az. B 6 KA 21/14 R und B 6 KA 21/14, Klarheit geschaffen und die Voraussetzungen zum Teil definiert. Demnach ist in quantitativer Hinsicht erforderlich, dass keiner der an der Teil-BAG beteiligten Ärzte jeweils sein gesamtes Leistungsspektrum in die Teil-BAG einbringen darf. Das bedeutet, dass also jeder Beteiligte an der Teil-BAG nur einen Teil seines Leistungsangebotes einbringen darf und im Übrigen daneben seine Einzelpraxis fortführt. Demgegenüber darf Gegenstand der Teil-BAG aber auch nicht nur eine einzige Leistung sein. Die Beschränkung auf „einzelne Leistungen“ im Sinne des § 33 S. 3 1. Hs der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) ist jedenfalls sachbezogen und nicht orts- oder personenbezogen zu verstehen.


In einem der zu entscheidenden Fälle hat das BSG einer Kooperation zwischen einem ausschließlich konservativ tätigen Augenarzt und einem schwerpunktmäßig operierenden Augenarzt in Form einer Teil-BAG eine klare Absage erteilt. Eine derart ausgestaltete „asymmetrische“ Teil-BAG ist demnach unzulässig. Hintergrund ist, dass nach dem Gesetz eine Teil-BAG nicht zur Umgehung des Zuweisungsverbotes gegründet werden darf. Bei derartigen Fallkonstellationen liegt die Vermutung nahe, dass die Anerkennung der Teil-BAG zumindest abstrakt und generell die Möglichkeit eröffnet, das berufs- und strafrechtlich normierte Zuweisungsverbot gegen Entgelt zu umgehen. Hintergrund ist, dass sich nach der Auffassung des BSG die wechselseitigen finanziellen Vorteile aus einer solchen Kooperation faktisch nur schwer von der Fallgestaltung abgrenzen lassen, bei der ein Überweiser für seine Zuweisung ein Entgelt vom Operateur erhält. Als Gewährung eines Entgelts wird im Übrigen auch die infolge der Patientenzuführung erlangte gesellschaftsrechtliche Gewinnbeteiligung gesehen.


Im Rahmen der Konzeptionierung ist daher zur erfolgreichen Umsetzung eines solchen Vorhabens in Form einer Teil-BAG oder Teil-üBAG die präzise Definition der gemeinsamen (sachbezogenen) Leistungen unerlässlich, die im Gesellschaftsvertrag genau zu beschreiben sind. Hierneben sollte im Gesellschaftsvertrag eine transparente und angemessene Gewinnverteilung nach den Vorgaben des BSG geregelt werden.


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