Vertragsarztrecht: Vertretung und Entlastung, Ruhen der Zulassung
16.01.2018

Vertragsarztrecht: Vertretung und Entlastung, Ruhen der Zulassung

Vertragsarztrecht: Vertretung und Entlastung, Ruhen der Zulassung

Ein Arzt oder Psychotherapeut mit Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung muss seinen „Versorgungsauftrag“ erfüllen, d.h. ausreichend Sprechstunden anbieten. Diese Pflicht besteht ohne Ausnahme in jeder Woche im Jahr. Verletzt ein Vertragsarzt diese Pflicht, drohen Sanktionsmaßnahmen der Kassenärztlichen Vereinigung und im schlimmsten Fall die (anteilige) Entziehung der Zulassung.


Ärzte und Psychotherapeuten mit eigener Praxis brauchen allerdings auch Urlaub, sind einmal krank oder müssen sich um Kinder oder andere Angehörige kümmern. Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) bietet Vertragsärzten dann zwei Möglichkeiten: Die Vertretung und die Entlastungsassistenz. Damit Honorare, die mit Hilfe eines Vertreters oder Entlastungsassistenten erwirtschaftet wurden, nicht von der Kassenärztlichen Vereinigung zurückgefordert werden, müssen die Voraussetzungen des


§ 32 Ärzte-ZV strikt eingehalten werden und sich in den Verträgen widerspiegeln.


Die Vertretung setzt in der Regel die Abwesenheit des vertretenen Vertragsarztes voraus. In einigen Fällen muss die Vertretung der Kassenärztlichen Vereinigung mitgeteilt oder sogar deren Genehmigung eingeholt werden. Bisher galt die allgemeine Rechtsauffassung, dass mit einem Vertreter, auch wenn er in der Praxis des Vertretenen behandelt, ein „freier“ Dienstvertrag und kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, da der Vertreter selbständig und nicht weisungsgebunden tätig ist. In letzter Zeit wurde dies allerdings im Rahmen von Betriebsprüfungen infrage gestellt und Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert.


Entlastungsassistenten werden dagegen gleichzeitig mit bzw. neben dem Vertragsarzt tätig. Hier sind stets die Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung und ein Anstellungsvertrag erforderlich.


Findet sich bei einer plötzlichen und schweren Krankheit kein Vertreter, kann (und muss!) in Ausnahmefällen auch das Ruhen der Zulassung beantragt werden.


Wir beraten Sie gerne, wenn Sie Ihrem Versorgungsauftrag nicht mehr (vollumfänglich) nachkommen können.