Vergütungsanspruch trotz Behandlung durch „falschen Arzt“
19.10.2018

Vergütungsanspruch trotz Behandlung durch „falschen Arzt“

Vergütungsanspruch trotz Behandlung durch „falschen Arzt“

Erfolglos forderten drei Krankenkassen von einem Krankenhaus Geld zurück, nachdem sich herausgestellt hat, dass bei ihnen versicherte Patienten durch einen „falschen Arzt“ behandelt worden waren. Der Arzt hatte sich die Approbation erschlichen.



Am 06.02.2018 hat das AG Aachen in drei Fällen eine Entscheidung getroffen (Az.: S 13 KR 262/17, S 13 KR 466/16 und S KR 114/17): Ein Krankenhaus hat gegen drei Krankenkassen einen Vergütungsanspruch, obwohl der behandelnde Arzt keine Approbation hat. In den vorliegenden Fällen, hat sich ein Mitarbeiter des Krankenhauses seine Approbationsurkunde durch gefälschte Studienbescheinigungen und Zeugnisse beider zuständigen Bezirksregierung erschlichen. Der Krankenhausleitung war dieser Umstand nicht bekannt gewesen. Der Mann war bereits sechs Jahre als Facharzt für Viszeralchirurgie tätig. Nach Entdeckung der Fälschung wurde der „falsche Arzt“ wegen Körperverletzung und Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Die Approbation wurde ihm wieder entzogen.


Die Krankenkassen forderten daraufhin insgesamt 370.000 EUR von der Klinik zurück. Das Sozialgericht Aachen entschied zugunsten der Klinik.Die betroffenen Patienten seien schließlich fachlich korrekt behandelt und operiert worden. Die Krankenkassen hätten somit gegenüber ihren Versicherten die geschuldete Leistung erbracht, so dass kein finanzieller Verlust drohe.


Des Weiteren sei immer ein „echter“ Arzt anwesend gewesen und habe assistiert. Schon allein deshalb handele es sich um eine „ärztliche Behandlung“. Darüber hinaus habe der Mitarbeiter zum Zeitpunkt seiner Tätigkeit eine echte – wenn auch erschlichene –Approbationsurkunde vorweisen können. Dass diese unwirksam war, müsse sich die Klinik nicht entgegen halten lassen. Schließlich sei sie selbst getäuscht worden. Die Tatsache, dass die Rücknahme die Approbation von Beginn an unwirksam werden ließ, gelte nur gegenüber dem „falschen Arzt“, nicht aber in dem Verhältnis zwischen Krankenhaus und Krankenkassen.


HFBP besser.beraten.