Verbot telefonischer Behandlung von Kassenpatienten
16.02.2018

Verbot telefonischer Behandlung von Kassenpatienten

Verbot telefonischer Behandlung von Kassenpatienten

Das SG München hat im Wege des Einstweiligen Rechtsschutzes ein System der 

telefonischen Behandlung von Kassenpatienten verboten.


Einige Ärzte hatten sich zu einer "GOIN" GmbH und einem "Regionalen Praxisnetz Gesundheitsorganisation GO-IN" zusammengeschlossen, das in Ingolstadt und benachbarten Landkreisen eine telefonische Beratung und Behandlung von Kassen- und Privatpatienten anbot. Hiergegen wendete sich per Eilantrag die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns. Sie beruft sich auf ihr satzungsmäßiges Ziel der Erhaltung der Freiberuflichkeit und der Erzielung einer leistungsgerechten Honorierung unter Wahrung des gesetzlichen Sicherstellungsauftrages. Sie verweist insbesondere auf das Verbot der ausschließlichen Fernbehandlung nach § 7 Abs. 4 der Berufsordnung für Ärzte Bayern. Der Internetauftritt von "GOINakut" verspricht kompetente Hilfe und Rat bei gesundheitlichen Beschwerden.


Die telefonische Beratung würde den Patienten das sichere Gefühl geben, jederzeit, also auch nachts oder an Feiertagen, überall Rat bei gesundheitlichen Beschwerden zu erhalten. Sie würde helfen, rasch den sinnvollsten Behandlungsweg zu ermitteln.


Das SG München hat sich der Auffassung der Kassenärztlichen Vereinigung weitestgehend angeschlossen und das System der telefonischen Behandlung von Kassenpatienten verboten.


Nach Auffassung des Sozialgerichts ist der hohe Rang des Sicherstellungsauftrages der vertragsärztlichen Versorgung hervorzuheben. Er weist den Kassenärzten eine gesetzliche Exklusivaufgabe zu, neben der andere Einrichtungen und Formen der ambulanten Versorgung nur in den im Gesetz vorgesehenen Fällen zugelassen sind.


Die Tätigkeit der GOIN-akut-Ärzte reicht über eine bloße Beratung hinaus. Es handelt sich um eine ärztliche Behandlung, weil telefonisch regelmäßig auch Verdachts- oder Negativdiagnosen erstellt werden. Sobald ein Patient aufgrund der telefonischen Empfehlung auf einen Arztbesuch verzichtet, ist der Tatbestand einer verbotenen ausschließlichen Fernbehandlung erfüllt.



Quelle: Pressemitteilung des SG München vom 20.7.2017.


Diesen Artikel können Sie sich als pdf downloaden und ausdrucken.