Telematikinfrastruktur – Anstieg der Honorarkürzungen
21.01.2020

Telematikinfrastruktur – Anstieg der Honorarkürzungen

Telematikinfrastruktur – Anstieg der Honorarkürzungen

Die Frist zur Anbindung aller Vertragsarztpraxen an die Telematikinfrastruktur (TI) endete zum 30.06.2019. Ausnahmen von dieser Regelung bestehen derzeit nur für Ärztinnen und Ärzte ohne direkten Arzt-Patienten-Kontakt sowie ermächtigte Ärztinnen und Ärzte oder ermächtigte Einrichtungen, welche abweichend von dieser Frist erst bis zum 30.06.2020 bzw. 31.12.2020 an die TI angeschlossen sein müssen.


Praxen, die nicht innerhalb der Frist bis zum 30.06.2019 an die TI angebunden waren und zudem die verbindliche Bestellung der Komponenten zur Durchführung des Versichertenstammdatenmanagements (VSDM) bis zum 31.03.2019 nicht nachweisen konnten, drohte bisher eine Honorarkürzung von 1,0 Prozent.


Zum 01.01.2020 trat das Digitale-Versorgungs-Gesetz (DVG) in Kraft und führt zu deutlicheren Sanktionen im Falle des nicht erfolgten Anschlusses an die TI:


ab dem 01.03.2020 müssen Praxen mit schärferen Honorarkürzungen in Höhe von 2,5 Prozent rechnen.

Ann-Kathrin Pfeifer

Rechtsanwältin