Sonderbedarf: Niederlassen und Anstellen außerhalb der Bedarfsplanung
20.07.2018

Sonderbedarf: Niederlassen und Anstellen außerhalb der Bedarfsplanung

Sonderbedarf: Niederlassen und Anstellen außerhalb der Bedarfsplanung

Anders als Zahnärzte können die meisten Ärzte und Psychotherapeuten nicht einfach an einem beliebigen Ort eine Praxis eröffnen und eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung erhalten, die Voraussetzung für die Behandlung gesetzlich versicherter Patienten ist. An Orten, die nach der Bedarfsplanung überversorgt sind, kann ein Facharzt, Hausarzt oder Psychotherapeut eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung nur im Wege der Praxisnachfolge oder über den sog. Sonderbedarf erhalten. Dies gilt auch für den bereits zugelassenen Arzt, der einen weiteren Arzt anstellen möchte, ohne dass sein Budget begrenzt wird.


In der Vergangenheit haben Zulassungsausschüsse Anträge oft schon wegen eines hohen Versorgungsgrades abgelehnt. Dies ist aber nicht rechtmäßig. Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass selbst ein sehr hoher Versorgungsgrad nicht ausreicht, um einen Antrag auf Sonderbedarf abzulehnen (Urteil vom 28.06.2017, Az.: B 6 KA 28/16 R).


Trotzdem sind Sonderbedarfszulassung und Sonderbedarfsanstellung absolute Ausnahmen. Wer eine solche Zulassung von dem zuständigen Zulassungsausschuss erlangen möchte, muss darlegen, dass an dem bestimmten Ort eine Versorgungslücke besteht. Eine Versorgungslücke liegt vor, wenn es keine Vertragsarztpraxis gibt, den die Patienten im Einzugsbereich der geplanten Praxis in zumutbarer Zeit erreichen können oder die Praxen ihre Kapazitäten überschreiten.


Damit ein solcher Antrag auf Sonderbedarf nicht als unzulässig oder unbegründet abgewiesen wird und wertvolle Zeit verstreicht, empfiehlt es sich, den Antrag sehr gut vorzubereiten. Die Begründung wird in den meisten Fällen vom Zulassungsausschuss an die bereits zugelassenen Kollegen mit der Frage nach der Versorgungslage weitergeleitet. Die Zulassungsgremien sind verpflichtet, deren Angaben anhand der Fallzahlen zu prüfen. Aufgrund der Komplexität des Verfahrens sollte ein Antrag auf Sonderbedarfszulassung nicht ohne anwaltliche Hilfe gestellt werden. Wir beraten im Vorfeld, ob ein Antrag erfolgreich sein könnte und helfen bei Erfolgsaussichten sehr gerne, die Versorgung zu verbessern.


HFBP besser.beraten.


Diesen Artikel können Sie sich als pdf downloaden und ausdrucken.

Dr. Caterina Wehage

Rechtsanwältin