SARS-CoV-2 – Wichtig zu wissen!
10.03.2020

SARS-CoV-2 – Wichtig zu wissen!

SARS-CoV-2 – Wichtig zu wissen!

Thema Nr. 1 in allen Medien ist derzeit das neue Corona-Virus SARS-CoV-2. Häufig werden die aktuelle Entwicklung sowie allgemeine Verhaltensregeln zum Thema gemacht.


Was jedoch Ärzte und auch andere wissen sollten, haben wir in folgendem Blogbeitrag für Sie zusammengefasst:


1. Wie gehe ich bei Verdacht auf SARS-CoV-2-Infektion richtig vor?

Als Patient sollten Sie die Wohnung nicht verlassen und Ihren Hausarzt oder das örtliche Gesundheitsamt informieren. Diese werden Ihnen die weiteren Schritte erläutern. Personen, die zwar keine oder untypische Symptome aufweisen, aber Kontakt zu Infizierten hatten oder aus Reisen in ein Risikogebiet zurückkehren, sollten sich direkt beim Gesundheitsamt melden.


Ärzte, die telefonisch von einem Verdachtspatienten kontaktiert werden, nehmen die Diagnostik entweder beim Patienten zu Hause vor oder bestellen den Patienten unter Hinweis auf besondere Verhaltensregeln (Kontakte vermeiden, Mund-Nasen-Schutz tragen) für eine gesonderte Sprechstunde (vorzugsweise zum Ende der Sprechstunde) ein.


Sieht sich der Arzt nicht in der Lage, die Diagnostik selbst durchzuführen, z. B. weil die besonderen Schutzmaßnahmen nicht möglich sind, hat er den Patienten zu verweisen (Schwerpunktpraxis oder Bereitschaftsdienst).


Für Hessen: Ärzte sollten grundsätzlich an die 116 117 verweisen. Von dort wird bei entsprechendem Verdacht an eines der von der KV errichteten Testcenter verwiesen. Es erfolgen keine Verweisungen vom Arzt direkt an die Testcenter.


Ärzte, deren Praxis von einem Verdachtspatienten direkt aufgesucht wird, haben bereits an der Anmeldung abklären zu lassen, ob entsprechende Symptome vorliegen und Kontakt mit Infizierten bestand oder ein Risikogebiet besucht wurde.


Anschließend sollte der Patient mit Mund-Nasen-Schutz versorgt und in ein Isolierzimmer verbracht werden. Die Untersuchung erfolgt mit besonderen Schutzmaßnahmen (FFP2-Maske, Handschuhe, Schutzbrille, etc). Es folgt eine labordiagnostische Abklärung (Abstrich).


Für Hessen: Es erfolgt grundsätzlich in diesem Fall keine Verweisung an das Testcenter. Dies kommt nur in Betracht, wenn der Arzt aufgrund mangelnder Schutzbekleidung oder ähnlichem sich nicht in der Lage sieht, die Diagnostik durchzuführen.


2. Welche Meldepflichten gibt es?

Hat ein Verdachtspatient entsprechende Symptome und Kontakt mit Infizierten gehabt oder ein Risikogebiet besucht, hat innerhalb von 24 Stunden eine Meldung an das Gesundheitsamt (mit Namen und Kontaktdaten) durch den Arzt zu erfolgen. Keine Meldepflicht besteht bei bloßem Aufenthalt des Verdachtspatienten in einem Risikogebiet ohne Symptome.


Erfolgt keine Meldung trotz Meldepflicht, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu € 25.000 geahndet werden.


3. Gibt es Besonderheiten bei der Abrechnung?

Fälle, bei denen ein klinischer Verdacht vorliegt oder eine Infektion nachgewiesen wurde, sind mit der GOP 88240 zu kennzeichnen.


4. Welche Schutzmaßnahmen darf die Gesundheitsbehörde anordnen?

Die zuständige Behörde, in Hessen das örtliche Gesundheitsamt, kann unter anderem Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder bestimmte Orte (z. B. Praxisräumlichkeiten) nicht zu betreten, bis notwendige Schutzmaßnahmen durchgeführt wurden. Weiterhin kann die Behörde einen Verdachtspatienten einer Beobachtung unterwerfen sowie Quarantäne (Absonderung) anordnen. Diese kann auch zwangsweise durchgesetzt werden. Schließlich besteht die Möglichkeit eines ganz oder teilweise ausgesprochenen Tätigkeitsverbots.


Darüber hinaus sind weitere allgemeine oder besondere Maßnahmen, wie Einsicht in Unterlagen, Entnahme von Proben oder die Desinfizierung von Gegenständen denkbar.


5. Habe ich einen Anspruch auf wirtschaftliche Entschädigung bei gesetzlich oder behördlich angeordneter Quarantäne?

Arbeitnehmer erhalten eine Entschädigung durch den Arbeitgeber in Höhe des Verdienstausfalls (Nachweis über Lohnabrechnung) für den Zeitraum von sechs Wochen. Diese gezahlten Leistungen kann sich der Arbeitgeber auf Antrag erstatten lassen. Auch ein Vorschuss ist möglich. Ab der siebten Woche haben Arbeitnehmer selbst einen Antrag beim Gesundheitsamt zu stellen und erhalten dann eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes nach dem Sozialgesetzbuch.


Selbstständige erhalten ebenfalls in den ersten sechs Wochen eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls (Nachweis über Bescheinigung des Finanzamts über die Höhe des letzten Jahreseinkommens oder BWA des Steuerberaters) und müssen hierfür selbst direkt einen Antrag beim zuständigen Gesundheitsamt stellen. Ab der siebten Woche verringert sich auch diese Entschädigung auf die Höhe des Krankengeldes nach dem Sozialgesetzbuch.


Zudem können Selbstständige, sofern der Betrieb oder die Praxis ruht, für diese Zeit Ersatz der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang erhalten.


In jedem Fall ist der Antrag binnen einer Frist von drei Monaten nach Ende der Quarantäne-Zeit zu stellen.


Zu beachten ist, dass der Anspruch auf Entschädigung nicht besteht, wenn eine Krankschreibung vorliegt.


6. Kann ich den Praxisausfall versichern?

Ja, jedoch haben die üblichen Betriebsschließungsversicherungen, welche fast ausschließlich für die lebensmittelverarbeitenden Bereiche sowie Krankenhäuser und Altenheime aufgelegt worden sind, die Zeichnung neuer Risiken fast vollständig eingestellt. Für den ärztlichen Bereich gibt es im Rahmen der Praxisausfallversicherung noch zeichnungsfähige Angebote, die das Risiko im Rahmen entsprechender jährlicher Höchstgrenzen für die zu leistende Entschädigung versichern und die Verträge, wenn einmal abgeschlossen, auch nicht mehr einseitig kündigen können. Hier ist jedoch sehr stark nach den entsprechenden Fachrichtungen im ärztlichen Bereich sowie allen sonstigen Betrieben zu unterscheiden.


Sollten Sie Fragen rund um das Thema SARS-CoV-2 haben, insbesondere welche Maßnahmen sie dulden bzw. vornehmen müssen, stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.





Claudia Keiner

Rechtsanwältin