Sanktionierung von Unternehmen wird kommen: Gesetz zur Stärkung der Integrität der Wirtschaft
08.05.2020

Sanktionierung von Unternehmen wird kommen: Gesetz zur Stärkung der Integrität der Wirtschaft

Sanktionierung von Unternehmen wird kommen: Gesetz zur Stärkung der Integrität der Wirtschaft

SANKTIONIERUNG VON UNTERNEHMEN WIRD KOMMEN!


NEUER GESETZESENTWURF MIT DEM TITEL „GESETZ ZUR STÄRKUNG DER INTEGRITÄT DER WIRTSCHAFT“


Im Ergebnis soll daraus ein Gesetz zur Sanktionierung verbandsbezogener (d.h. unternehmensbezogener) Straftaten entstehen. Nahezu alle gesellschaftsrechtlichen Erscheinungsformen innerhalb des Gesundheitssektors werden von dem geplanten Gesetz erfasst. Betroffen sind insbesondere BAGs, MVZ und Krankenhäuser in privatrechtlicher Trägerschaft.


Ziel des Gesetzes ist es, Unternehmenskriminalität gezielter und flächendeckender zu verfolgen. Dazu soll das neue Gesetz neben dem bisherigen Ordnungswidrigkeitsrecht ein verschärftes Sanktionskonzept zur Verfügung stellen. Auf die Art der „Verbandsstraftat“ kommt es dabei nicht an. Sanktioniert wird jedes Fehlverhalten von Leitungspersonen, das eine Bereicherung des Unternehmens zum Ziel hat oder die Verletzung einer Unternehmenspflicht darstellt. Wenn eine Straftat von sonstigen Mitarbeitern (im Gegensatz zur Leitungsperson) begangen wurde, setzt die Unternehmensverantwortlichkeit voraus, dass eine Leitungsperson die Straftat durch geeignete Aufsicht, Organisation, Auswahl und Anleitung hätte verhindern können.


Unterschiede zur bisherigen Rechtslage:


Entgegen dem bislang geltende Recht haben die Ermittlungsbehörden zukünftig keinen Entscheidungsspielraum mehr, ob sie bei Verdachtsfällen tätig werden oder nicht. Vielmehr müssen künftig die Staatsanwaltschaften zwingend ermitteln, wenn ein Anfangsverdacht für eine aus einem Unternehmen heraus begangene Straftat vorliegt.


Höhe der Geldsanktion:


Im Vergleich mit dem bisherigen Ordnungswidrigkeitsrecht (dort war der Bußgeldrahmen bis max. 10 Millionen Euro geregelt) können größere Unternehmen (mit einem Umsatz von mehr als 100 Millionen Euro pro Jahr) mit einer Geldstrafe bis zu zehn Prozent ihres Jahresumsatzes bedacht werden. Bei kleineren Unternehmen verbleibt es beim ursprünglichen Bußgeldrahmen. Anwendung finden soll das Gesetz auf alle wirtschaftlich tätigen Unternehmen.


Als richtungsweisende Neuerung werden erstmals Compliance-Systeme in einem Gesetzestext aufgenommen.


Unternehmen haben die Möglichkeit, die ihnen zugedachten Sanktionen zu mildern.


  1. Voraussetzung dafür ist ein funktionierendes Compliance System. Eine effiziente Compliance-Organisation wirkt sanktionsmildernd, wohingegen sich Defizite in der Compliance sanktionsbegründend oder sanktionsverschärfend auswirken können.
  2. Durch die unverzügliche Einleitung (bei einem Verdachtsfall) von internen Ermittlungen, sogenannten „Internal Investigation“ können Sanktionen ebenfalls gemildert werden. Das betroffene Unternehmen muss zeigen, dass es an der vollständigen Aufklärung tatsächlich interessiert ist und alles Mögliche dafür tut. Auch diese Möglichkeit wird erstmals in einem Gesetzestext aufgenommen.
  3. Die Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden ist die Grundvoraussetzung für eine Milderung. Die Unternehmen müssen alle Informationen frühzeitig an dem Ermittlungsbehörden weiterleiten und mit diesen in einem ständigen Austausch verbleiben. Der Zeitpunkt der Offenlegung spielt eine entscheidende Rolle. Hier ist umsichtige und weitblickende Beratung zwingend notwendig.


Auswirkungen auf den Gesundheitssektor:


Der Gesundheitssektor ist ein umsatzträchtiger Kernbereich der Wirtschaft und geprägt durch die vielfältigen Kooperationsformen zwischen den unterschiedlichen Beteiligten. Er ist als besonders sensibel anzusehen. Es ist zu erwarten, dass die Ermittlungsbehörden ihre ohnehin bereits verstärkte Aktivität im Gesundheitsbereich ausbauen werden.


Sollte der Entwurf wie erwartet in dieser Form verabschiedet werden, müssen sich die Unternehmen gezielt auf die Gegebenheiten vorbereiten.


Fazit:


Bestehende Compliance Systeme sollten überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Alle Unternehmen, die über keine Compliance Regelung verfügen, sollten sich dringend mit diesem Thema befassen. Für den konkreten Verdachtsfall sollte ein Notfallplan vorgehalten werden. Treten die Ermittlungsbehörden an ein Unternehmen heran, geht kostbare Zeit verloren, wenn erst dann mit der Suche nach geeigneten Beratern und einer geeigneten Strategie begonnen wird.

Wir stehen Ihnen für Fragen zum kommenden Gesetz und zur Compliance und Risikoprävention mit unserem Team zur Verfügung und erstellen mit Ihnen zusammen ein Konzept für das Verhalten im Falle eines konkreten strafrechtlichen Verdachts.