Neben einem vollen Versorgungsauftrag scheidet ein weiterer hälftiger Versorgungsauftrag aus
28.02.2020

Neben einem vollen Versorgungsauftrag scheidet ein weiterer hälftiger Versorgungsauftrag aus

Neben einem vollen Versorgungsauftrag scheidet ein weiterer hälftiger Versorgungsauftrag aus

Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 07.06.2019 entschieden, dass neben einem vollen Versorgungsauftrag ein weiterer hälftiger Versorgungsauftrag ausscheidet.


In dem zugrundeliegenden Sachverhalt begehrte ein Facharzt für Innere Medizin/Gastroenterologie zur vertragsärztlichen Versorgung im hausärztlichen Bereich mit einem vollen Versorgungsauftrag in Sachsen und einen weiteren halben Versorgungsauftrag im hausärztlichen Bereich an seinem Wohnort in Brandenburg zugelassen zu werden. Er wollte seinen Praxisbetrieb in Sachsen in vollem Umfang wie bisher aufrechterhalten und zusätzlich seine Patienten an seinem Wohnort in Brandenburg Freitagnachmittag und Samstag versorgen. Der Zulassungsausschuss für Ärzte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass neben einer Beschäftigung in Vollzeit die Wahrnehmung eines hälftigen Versorgungsauftrages ausgeschlossen sei.


Dieser Auffassung schloss sich das LSG Berlin-Brandenburg an. Eine hälftige Zulassung neben einem vollen Versorgungsauftrag scheitere bereits daran, dass es rein praktisch nicht, wie dies § 20 Ärzte-ZV voraussetzt, möglich sei, die Patienten des einen und des anderen Standortes in einem dem Versorgungsauftrag entsprechenden Umfang zur Verfügung zu stehen und die gesetzlich geforderten Sprechstunden zu den in der vertragsärztlichen Versorgung „üblichen Zeit“ anzubieten. Sprechstundenzeiten in den frühen Morgen- oder späten Abendstunden oder am Wochenende genügten den gesetzlichen Anforderungen nicht. Zudem erfordere der Versorgungsauftrag nicht nur das Abhalten von Sprechstundenzeiten, sondern darüber hinaus seien noch notwendige Zeiten für Bereitschafts- und Notdienste, für Verwaltung und Abrechnung anzusetzen.


Birthe Mack LL.M.

Rechtsanwältin