Nachweis über ärztliche Berufshaftpflicht gegenüber den Zulassungsausschüssen soll Pflicht werden
01.04.2021

Nachweis über ärztliche Berufshaftpflicht gegenüber den Zulassungsausschüssen soll Pflicht werden

Nachweis über ärztliche Berufshaftpflicht gegenüber den Zulassungsausschüssen soll Pflicht werden

Anders als etwa bei Rechtsanwälten ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung bei Ärzten bislang keine Zulassungsvoraussetzung. Ein entsprechender Nachweis über den Abschluss ist auch nicht "automatisierte" Zugangsvoraussetzung für die Kammermitgliedschaft. Die (Muster)Berufsordnung für Ärzte statuiert hierzu in § 21 lediglich, dass Ärztinnen und Ärzte verpflichtet sind, „sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern“.


Dies soll sich nun ändern. Die Bundesregierung sieht in dem Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung die Hinzufügung des § 95e SGB V vor, dass die Aufnahme einer Berufshaftpflichtversicherung und der Nachweis hierüber als vertragsärztliche Zulassungsvoraussetzung zu regeln. Zudem ist eine einheitliche Mindestversicherungssumme von 3 Mio. Euro je Versicherungsfall vorgesehen.


Der Nachweis über das Bestehen eines ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutzes soll durch Vorlage einer Versicherungsbescheinigung nach § 113 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes gegenüber dem Zulassungsausschuss erfolgen, und zwar bei jedem Antrag auf Zulassung, Anträgen zur Ermächtigung oder Genehmigung von Anstellungen. Der Nachweis über die Mindestversicherungssumme von 3 Mio. Euro soll für jeden Versicherungsfall unabhängig von der jeweiligen Fachgruppe gelten. Daneben sollen die Zulassungsausschüsse alle bereits zugelassenen Vertragsärzte, Medizinischen Versorgungszentren, Berufsausübungsgemeinschaften und ermächtigten Ärzte bis zu einem Stichtag auffordern, innerhalb einer Frist von drei Monaten, den Versicherungsschutz nachzuweisen. Das Nichtbestehen des Versicherungsverhältnisses sowie die Beendigung des Versicherungsverhältnisses sind dem Zulassungsausschuss unverzüglich anzuzeigen.


Sofern Vertragsärzte der Vorlageverpflichtung trotz Aufforderung durch den Zulassungsausschuss nicht nachkommen, soll der Zulassungsausschuss berechtigt sein, das sofortige Ruhen der Zulassung zu beschließen. Sofern das Ruhen nicht innerhalb von zwei Jahren nach Beschlussfassung endet, ist der Zulassungsausschuss von Amts wegen verpflichtet, das Entziehen der Zulassung zu beschließen.


Verstöße gegen die Nachweispflicht haben die Zulassungsausschüsse zudem der zuständigen Kammer zu melden.


Bei Verabschiedung des Referentenentwurfs in seiner jetzigen Form wird ein erheblicher bürokratischer Mehraufwand auf Ärzte sowie die Zulassungsausschüsse zukommen. Zudem sind in diesem Fall bestehende Versicherungsverträge anzupassen sofern die vorgesehene Mindestversicherungssumme von 3 Mio. Euro je Versicherungsfall nicht vertraglich vereinbart ist.


Insbesondere im Hinblick auf die einheitliche Mindestversicherungssumme gibt es schon jetzt viel Kritik für die beabsichtigte Gesetzesänderung. Wir halten Sie hier auf dem Laufenden, ob die Bundesregierung mit der neuen Vorschrift durchdringen wird.

Kim Gappa

Rechtsanwältin