Mietpreisbremse in Hessen vom BGH gekippt

Mietpreisbremse in Hessen vom BGH gekippt

Mietpreisbremse in Hessen vom BGH gekippt

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17.7.2019 zu Akz. VIII ZR 120/18 entschieden, dass die hessische Mietenbegrenzungsverordnung von November 2015, mit der die Mietpreisbremse in Hessen umgesetzt werden sollte, mangels ordnungsgemäßer Begründung nichtig ist. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17.7.2019 zu Akz. VIII ZR 120/18 entschieden, dass die hessische Mietenbegrenzungsverordnung von November 2015, mit der die Mietpreisbremse in Hessen umgesetzt werden sollte, mangels ordnungsgemäßer Begründung nichtig ist. Die hessische Landesregierung hatte es versäumt, die Mietbegrenzungsverordnung vom 17.11.2015, von der Frankfurt am Main und 15 weitere Kommunen erfasst waren, ordnungsgemäß zu begründen. Im entschiedenen Fall hatte sich ein Mieter, der im Mai 2016 eine Wohnung in Frankfurt am Main angemietet hatte, auf die Mietpreisbremse berufen und eine überhöhte Miete gerügt. Da die Hessische Mietenbegrenzungsverordnung an einem Begründungsmangel leidet, der dazu führt, dass sie von Anfang an rechtswidrig und damit unwirksam ist, unterlag der Mieter und muss die vereinbarte Miete bezahlen.


Noch vor Erlass des BGH Urteils hatte die hessische Landesregierung nachgebessert. Am 28.6.2019 ist eine neue Verordnung zur Umsetzung der Mietpreisbremse in Kraft getreten. Die neue Verordnung umfasst 31 Städte und Gemeinden und gilt für den Abschluss von neuen Wohnraummietverträgen.


Zudem gilt in 30 hessischen Kommunen die reduzierte Kappungsgrenze für Mieterhöhungen in bestehenden Mietverhältnissen von 20 % auf 15 % innerhalb von drei Jahren.

Gabriele Schulz

Rechtsanwältin