Dies stellt insbesondere größere medizinische Einrichtungen vor logistische Herausforderungen.
Das Infektionsschutzgesetz (IFSG) in § 20 Abs. 10 IFSG wurde dahingehend angepasst, dass Personen, die in medizinischen Einrichtungen wie Arztpraxen, Psychotherapiepraxen, ambulanten Pflegediensten, oder in Krankenhäusern arbeiten, der Leitung der jeweiligen Einrichtung einen Nachweis über das Bestehen eines ausreichenden Impfschutzes bzw. Immunität gegen Masern vorlegen müssen. Das gilt sowohl für medizinisches Personal (auch angestellte Ärztinnen und Ärzte) wie auch für nichtmedizinisches Personal mit oder ohne direkten Patientenkontakt, wie zum Beispiel Medizinische Fachangestellte (MFA) oder Reinigungspersonal.
Bestandspersonal, also Mitarbeiter, die am Stichtag zum 1. März 2020 bereits in der Praxis tätig waren, müssen ihren Masernschutz bis spätestens zum 31. Juli 2021 nachweisen. Bei Neueinstellungen ist der Nachweis bereits ab dem 1. März 2020 verpflichtend.
Der Arbeitgeber ist demnach verpflichtet, einen ausreichenden Impfschutz bzw. Immunität oder ggf. Ausschlussgründe nachzuweisen. Der Nachweis wird erbracht anhand:
Sowohl Arbeitgebern als auch Beschäftigten drohen bei Missachtung der Nachweispflicht Konsequenzen:
Sofern bei bereits beschäftigten Mitarbeitern der Nachweis nicht vorgelegt wird oder sich aus dem Nachweis ergibt, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann, hat der Arbeitgeber unverzüglich das örtlich zuständige Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Angaben zu übermitteln. Das Gesundheitsamt kann dann zu Beratungen und zur Impfung auffordern. Kommen die Mitarbeiter dieser Aufforderung nicht nach, darf das Gesundheitsamt ihnen untersagen, die Einrichtung zu betreten und dort tätig zu werden. Bei Neueinstellung gilt, dass neue Mitarbeiter den Impfschutz bzw. die Immunität zwingend vor Beginn ihrer Tätigkeit nachweisen müssen. Sollte kein entsprechender Nachweis erbracht wurde, darf der Arbeitgeber dem Beschäftigten keine Tätigkeiten übertragen.
Verstöße der Einrichtungen gegen ihre Meldepflicht oder gegen das Beschäftigungsverbot gegenüber dem Gesundheitsamt, stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße von bis 2.500 Euro geahndet werden. Das gilt auch bei einem Verstoß gegen das Beschäftigungsverbot.
Daher sollten die betroffenen Einrichtungen entsprechende Maßnahmen ergreifen und ihre Personalprozesse entsprechend anpassen:
Bei der rechtssicheren Umsetzung dieser Anpassungen sind wir gerne behilflich.