Lockerung des Fernbehandlungsverbotes jetzt auch für Psychotherapeuten
30.11.2018

Lockerung des Fernbehandlungsverbotes jetzt auch für Psychotherapeuten

Lockerung des Fernbehandlungsverbotes jetzt auch für Psychotherapeuten

Auch Psychotherapeuten können künftig aus der Ferne mit den Mitteln der Telematik Behandlungen durchführen. Dies wird durch die Änderung der Muster-Berufsordnung möglich, die im Rahmen des Deutschen Psychotherapeutentages im November 2018 beschlossen wurde. Bislang sah die Berufsordnung eine Behandlung über elektronische Kommunikationsmedien „nur in begründeten Ausnahmefällen“ vor. In der am Wochenende verabschiedeten Neufassung heißt es nun: „Behandlungen über Kommunikationsmedien sind unter besonderer Beachtung der Vorschriften der Berufsordnung, insbesondere der Sorgfaltspflicht zulässig.“


Die ausschließliche Therapie via Telefon oder Videokonsultation, so wie sie für die Ärzte im Rahmen des Deutschen Ärztetages im Mai 2018 in Erfurt beschlossen wurde, ist für Psychotherapeuten damit (noch) nicht möglich. Dennoch können Psychotherapeuten flexibler auf die Bedürfnisse der Patienten eingehen und mit Ausnahme der Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung Patienten künftig über Fernkommunikationsmittel behandeln. Dies gibt insbesondere mehr Handlungsspielraum bei der Versorgung von Patienten, die aufgrund somatischer oder psychischer Erkrankungen nicht mehr mobil sind. Die Änderung der Regelung der Muster-Berufsordnung bedarf, damit sie unmittelbare Wirkung gegenüber Psychotherapeuten entfaltet, der Umsetzung in den jeweiligen Berufsordnungen der Länder. Darüber hinaus liegt es noch am Bewertungsausschuss, Regelungen für den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) zu formulieren, die neben den bestehenden Gebührenordnungspositionen eine attraktive Vergütung ermöglichen.


Bei Fragen zu den Themen Telemedizin, Abrechenbarkeit telemedizinischer Leistungen sowie zur Förderung der Telematikinfrastruktur stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

Dr. Robert Schenk

Rechtsanwalt