Keine Ausbildung von Vorbereitungsassistenten durch angestellte Zahnärzte
08.03.2019

Keine Ausbildung von Vorbereitungsassistenten durch angestellte Zahnärzte

Keine Ausbildung von Vorbereitungsassistenten durch angestellte Zahnärzte

Mit Urteil vom 05.12.2018 hat das Sozialgericht Düsseldorf (Az.: S 2 KA 77/17) entschieden, dass ausschließlich in einem MVZ als Vertragszahnärzte tätige Personen jeweils einen Vorbereitungsassistenten ausbilden dürfen, nicht jedoch Angestellte.


Ob diese Ausbildungsberechtigung auch dem angestellten zahnärztlichen Leiter des MVZ zusteht, wurde vom Sozialgericht offengelassen.


Grund für die Annahme des Sozialgerichts ist, dass das Recht zur Beschäftigung von Vorbereitungsassistenten aus dem Status der Zulassung als Vertragszahnarzt folgt. Nur dieser könne den Vorbereitungsassistenten auf die Tätigkeit als frei praktizierender Kassenzahnarzt auf die damit verbundenen zahnärztlichen Pflichten und Rechte vorbereiten, wozu auch die Abrechnungs- und Vertragskenntnisse gehören, die ein frei praktizierender Kassenzahnarzt für seine Tätigkeit benötigt. Ziel der Vorbereitungszeit sei schließlich, dass der Vorbereitungsassistent mit den besonderen Bedingungen der vertragszahnärztlichen Tätigkeit vertraut gemacht wird. Angestellte hingegen stehen dem Vertragszahnarzt diesbezüglich nicht gleich und können dies daher nicht vermitteln, da sie weder selbst gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung abrechnen, noch das wirtschaftliche Risiko tragen und für die Wahrnehmung des Versorgungsauftrages auch nicht persönlich, sondern allenfalls arbeits- und ggf. disziplinarrechtlich verantwortlich sind.


Dies bedeutet, dass zahnärztliche MVZ, welche ausschließlich mit Angestellten betrieben werden, unabhängig von der Größe max. einen (sofern dem angestellten zahnärztlichen Leiter die Ausbildungsberechtigung zugesprochen wird) ggf. jedoch keinen Vorbereitungsassistenten beschäftigen dürfen. Dies müssen Sie bei der Planung eines zahnärztlichen MVZ unbedingt berücksichtigen!


Derzeit ist eine Sprungrevision beim BSG (Az.: B 6 KA 1/19 R) anhängig.


Selbstverständlich halten wir Sie diesbezüglich in unserem Blog auf dem Laufenden.


Sollten Sie Fragen hierzu haben oder Unterstützung bei der Planung und/ oder Umsetzung eines zahnärztlichen MVZs benötigen, stehen wir Ihnen gern zur Seite.

Claudia Keiner

Rechtsanwältin