Job-Sharing –Änderung bei der Ermittlung der Punktzahlobergrenze
15.02.2019

Job-Sharing –Änderung bei der Ermittlung der Punktzahlobergrenze

Job-Sharing –Änderung bei der Ermittlung der Punktzahlobergrenze

In einem gesperrten Planungsbereich kann man sich unter anderem in einem sogenannten Job-Sharing-Verhältnis niederlassen bzw. anstellen lassen. Im Rahmen der Niederlassung teilt man sich als gleichberechtigte Partner einer Berufsausübungsgemeinschaft einen Versorgungsauftag, während man im Rahmen einer Anstellung auf den vorhandenen Versorgungsauftrag angestellt wird. Gleichzeitig wird der Leistungsumfang der Praxis begrenzt, um eine Umgehung der Bedarfsplanung zu verhindern.


Für das erste Leistungsjahr wird für jedes Quartal eine Punktzahlobergrenze festgeschrieben, die auf den letzten vier Quartalsabrechnungen beruht, zuzüglich 3 % der durchschnittlichen Leistungsanforderung der Fachgruppe. Ab dem zweiten Leistungsjahr wird ein sogenannter Anpassungsfaktor ermittelt, der mit der durchschnittlichen Leistungsanforderung der Fachgruppe multipliziert wird. Sofern die sich daraus ergebende Punktzahlobergrenze überschritten wird, werden Honorarrückforderungen vorgenommen.


Aufgrund eines BSG-Urteils vom 24.01.2018 ist für die Ermittlung der Punktzahlobergrenze in einer BAG das Abrechnungsvolumen der gesamten Praxis – und nicht mehr nur das des Job-Sharing-Seniorpartners – heranzuziehen. Zur Berechnung der Punktzahlobergrenze wird zunächst die abgerechnete Punktzahl des Job-Sharing-Seniorpartners dem Abrechnungsvolumen der Fachgruppe gegenüber gestellt. Je nach Bestwert werden dem Seniorpartner entweder die eigenen Daten oder die Daten der Fachgruppe zuerkannt. Bei einer BAG werden sodann zu den Daten des Seniorpartners die Daten der weiteren Praxispartner addiert (zuzüglich 3 % der Fachgruppe). Dabei wird für die übrigen Partner der BAG kein Abgleich nach Bestwert vorgenommen!


Für die Berechnung des Anpassungsfaktors, der ab dem zweiten Leistungsjahr Anwendung findet, wird sodann die Punktzahlobergrenze dem Fachgruppendurchschnitt gegenübergestellt. Der so ermittelte Anpassungsfaktor wird mit dem Fachgruppendurchschnitt multipliziert und ergibt die neue Punktzahlobergrenze.


Damit sind unterdurchschnittliche BAGs schlechter gestellt als bisher. Für bestehende Job-Sharing-Verhältnisse wird diese Änderung nicht angewandt.