Honorarrückforderung gegen Arzt in Millionenhöhe wegen Scheingesellschafter
22.05.2020

Honorarrückforderung gegen Arzt in Millionenhöhe wegen Scheingesellschafter

Honorarrückforderung gegen Arzt in Millionenhöhe wegen Scheingesellschafter

Das Bundessozialgericht bestätige mit seinem Beschluss vom 30.10.2019 das Urteil des Landessozialgericht, wonach der Berufungsausschuss aus seiner Sicht zurecht einem Facharzt für Klinischer Chemie und Laboratoriumsmedizin seine Zulassung entzogen hat und die Kassenärztliche Vereinigung daraus resultierend eine Honorarrückforderungen in Höhe von circa 14,7 Millionen Euro geltend gemacht hat.


Vertragsärzten droht der Verlust der Zulassung und die Rückzahlung der Honorare, wenn sie in einer Gemeinschaftspraxis wie ein Arbeitnehmer tätig sind, einen festen Lohn erhalten und kein wirtschaftliches Risiko eingehen (BSG 30.10.19, B 6 KA 40/18 B, Beschluss).


Ist ein Arzt an einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) als Gesellschafter beteiligt, so ist wichtig, dass er an Chance und Risiko, also am Gewinn und Verlust, sowie am immateriellen Wert der BAG beteiligt wird.


Oftmals soll der neue Gesellschafter bzw. Berufsanfänger einen Festgewinn erhalten und nicht am Gewinn und dem immateriellen Wert der Gesellschaft beteiligt werden. Dies ist rechtlich gesehen jedoch nicht möglich. Ein Nullbeteiligungsgesellschafter wird rechtlich als Scheingesellschafter behandelt, was für die BAG erhebliche Nachteile mit sich bringt, da ein Scheingesellschafter wie ein angestellter Arzt behandelt wird. Die dadurch aufkommenden Probleme fangen bei nachzuzahlenden Sozialversicherungsabgaben an, erstrecken sich über etwaige Steuerproblematiken, wie die Gewerbesteuerinfektion, und können bis hin zu Honorarrückforderungen seitens der Kassenärztlichen Vereinigung führen.


Im konkreten Fall erhielt der Arzt 1993 seine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung als Facharzt für Klinische Chemie und Laboratoriumsmedizin in einer Gemeinschaftspraxis. Neben dem Arzt selbst waren noch zwei GmbH´s an der Gemeinschaftspraxis beteiligt. Der Arzt erhielt in der Gemeinschaftspraxis ein festes Jahresgehalt und war am wirtschaftlichen Risiko nicht beteiligt. Dieser Sachverhalt wurde im Zuge staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen wegen des Verdachts des Abrechnungsbetruges aufgedeckt.


Wie oben erläutert hat dies zur Konsequenz das der Arzt rechtlich gesehen als Scheingesellschafter beurteilt wird. Dies hat zur Folge, dass der Arzt nicht als freiberuflich tätiger Gesellschafter angesehen wird, sondern wie ein Arbeitnehmer behandelt wird.


Das Ergebnis war die Zulassungsentziehung zur vertragsärztlichen Versorgung durch den Berufungsausschuss im Jahre 2004, weil der Arzt nie die Stellung eines Arztes in freier Praxis innegehabt habe, was nach der Ärzte-Zulassungsverordnung aber Voraussetzung ist. Zudem kam es zu einer Honorarrückforderung der Kassenärztlichen Vereinigung in Höhe sämtlicher gezahlter Honorare (in Summe circa 14,7 Millionen Euro) für die Behandlung der Kassenpatienten für den Zeitraum von 1993 bis 2003.


Das LSG war zu der Überzeugung gelangt, dass der Arzt die rechtswidrige Zulassung grob fahrlässig erlangt und den rechtswidrigen Status auch grob fahrlässig gelebt habe. Es sei ihm bewusst gewesen, dass die Tätigkeit in freier Praxis mit einem wirtschaftlichen Risiko verbunden sei, doch habe er aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen mit dem weiteren Facharzt für seine Tätigkeit in der Gemeinschaftspraxis ohne Verlustrisiko ein festes Jahreseinkommen erhalten. Insgesamt dränge sich ein kollusives Zusammenwirken der beiden Fachärzte auf.


Sollten Sie sich in einer ähnlichen Konstellation befinden oder möchten Sie einen neuen Gesellschafter in Ihre BAG aufnehmen oder sich mit einem Berufsanfänger zusammenschließen und diesen nicht von Beginn an gleichermaßen beteiligen, gibt es enge gesellschaftsrechtliche Gestaltungsspielräume, wie solch eine anfängliche „Probezeit“ geregelt werden könnte. Es gibt aber auch andere zulassungsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten, wie Sie zu Ihrem Ziel kommen können. Wir zeigen Ihnen gerne die möglichen Wege dorthin.


Wir beraten Sie gerne!