Honorarkürzung wegen zu großen Praxisumfangs durch Weiterbildungsarzt
01.02.2018

Honorarkürzung wegen zu großen Praxisumfangs durch Weiterbildungsarzt

Honorarkürzung wegen zu großen Praxisumfangs durch Weiterbildungsarzt

Nach einem neuen Urteil des Berliner Sozialgerichts (Az. S 83 KA 423/14) darf die Kassenärztliche Vereinigung (KV) bei Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten nicht einfach das Honorar wegen übergroßen Praxisumfangs kürzen. Zudem wurden der KV die Beweispflichten auferlegt.


Vorwurf der Kassenärztlichen Vereinigung (KV): Mit Hilfe des Weiterbildungsassistenten würde die Praxis unzulässig vergrößert oder ein übergroßer Praxisumfang aufrechterhalten. Sollte dies nicht zutreffen, so müsse der Arzt dies beweisen.


In dem Urteil führten die Richter aus, dass die KV nicht automatisch von einem unzulässigen Praxisumfang ausgehen könne, sobald die von der KV zugrunde gelegte durchschnittliche Fallzahl um mehr als 100 % übertroffen werde. Bei einem Vergleich der Fallzahlen ist nach Auffassung der Kammer der Grenzwert aufgrund der Inhomogenität der Berliner Ärzte bei 250 % des Fachgruppendurchschnitts anzusetzen. Bei Überschreitung dieses Grenzwertes müsse die KV -und nicht der Arzt- zusätzlich unter Beweis stellen, dass der überdurchschnittliche Praxisumfang auch tatsächlich auf den missbräuchlichen Einsatz des beschäftigten Assistenten beruhe. Im vorliegenden Fall habe die Praxis daher keinen übergroßen Umfang gehabt, auch sei ein Kausalzusammenhang zwischen gestiegenen Fallzahlen und Weiterbildungsassistentin nicht ersichtlich gewesen. Somit kam das Berliner Sozialgericht zu dem Ergebnis, dass die KV das einbehaltene Honorar nachzahlen muss.


Die Thematik von Weiterbildungsassistenten in der Arztpraxis und damit verbundene Honorarfragen haben in der Vergangenheit immer wieder für Zündstoff zwischen KVen und Praxisinhabern geführt. Verschiedene Sozialgerichte und auch das Bundessozialgericht haben dazu bereits unter verschiedensten Aspekten geurteilt.


Die KV hat inzwischen Berufung gegen dieses Urteil eingelegt. Es bleibt abzuwarten, wie die Berufungsinstanz diesen Fall bewertet. Wir halten Sie auf dem Laufenden.



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