Honorarberichtigungen aufgrund wechselseitiger interner Vertretung im MVZ durch angestellte Ärzte
26.06.2020

Honorarberichtigungen aufgrund wechselseitiger interner Vertretung im MVZ durch angestellte Ärzte

Honorarberichtigungen aufgrund wechselseitiger interner Vertretung im MVZ durch angestellte Ärzte

Das Bundessozialgericht (BSG) hat im Rahmen eines Urteils vom 30.10.2019 (Az: B 6 KA 9/18 R) unter anderem ausgeführt, dass für eine wechselseitige Vertretung, die von (angestellten) Ärzten für ihre „Mit-Kollegen“ innerhalb eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) durchgeführt werde, die Regelungen des § 32 Abs. 1 Ärzte-ZV entsprechend einzuhalten seien. Folge der Entscheidung ist damit, dass eine genehmigungsfreie Vertretung durch einen im selben MVZ tätigen (angestellten) Kollegen nur innerhalb von zwölf Monaten bis zu einer Dauer von drei Monaten erfolgen kann. Außerhalb dieser Vertretungszeit muss eine Genehmigung eingeholt werden, die nicht rückwirkend erteilt werden kann; ab einer Dauer von einer Woche ist die Vertretung auch anzeigepflichtig.


In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurden Honorarberichtigungen für einige Quartale infolge von Plausibilitätsprüfungen strittig beurteilt.


Ausgangslage war dabei, dass in einer MVZ-Trägergesellschaft zwei zugelassene Vertragsärzte mit vollem Versorgungsauftrag tätig waren sowie zwei ursprünglich auf je zwei halben Stellen beschäftigte Ärzte. Die zwei angestellten Ärzte hatten dabei vorübergehend die anderen im MVZ tätigen Ärzte aufgrund Urlaubs und Krankheit vertreten und dabei den genehmigten zeitlichen Tätigkeitsumfang überschritten. Im Rahmen von Prüfverfahren kam die zuständige Kassenärztliche Vereinigung dabei u.a. zu dem Ergebnis, dass die durchgeführten Vertretungen nur bis zu einer Dauer von drei Monaten zu honorieren seien, da keine Genehmigung nach § 32 Ärzte-ZV beantragt worden sei.


Das BSG folgte in dieser Hinsicht im Wesentlichen der Auffassung der Kassenärztlichen Vereinigung. Denn ein Anspruch auf Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen bestünde nur dann, wenn diese in Übereinstimmung mit den rechtlichen Vorschriften erbracht worden seien. Klar hat das BSG in diesem Zusammenhang zum Ausdruck gebracht, dass eine genehmigungsfreie wechselseitige Vertretung wie sie bei Gesellschaftern innerhalb von Berufsausübungsgemeinschaften bekannt und anerkannt sind, nicht in Betracht kommt. Vor allem im Hinblick auf angestellte Ärzte sind Medizinische Versorgungszentren im Gegensatz zu Berufsausübungsgemeinschaften nicht von den Beschränkungen der Zulassungsverordnung für Ärzte befreit.


Wurde also keine Genehmigung bei Überschreitung des Drei-Monats-Zeitraums eingeholt und wurden die Leistungen außerhalb des in der Anstellungsgenehmigung festgelegten Zeitrahmens erbracht, so sind die Leistungen in der Regel als nicht rechtmäßig erbracht einzustufen. Die für zugelassene Ärzte geltenden Zeitgrenzen seien jedoch im Rahmen der Plausibilitätsprüfung auf angestellte Ärzte zu übertragen. Die Auffälligkeitsgrenze bei halben Versorgungsaufträgen läge daher bei 390 Stunden Quartalsarbeitszeit.


Gerne beraten wir sie zu diesem Thema eingehend und unterstützen sie bei ihren Anträgen.