Haftung aufgrund postalischer Übermittlung des Arztbriefes?
10.09.2020

Haftung aufgrund postalischer Übermittlung des Arztbriefes?

Haftung aufgrund postalischer Übermittlung des Arztbriefes?

Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) hat im Rahmen eines Urteils vom 11.03.2020 (Az: 7 U 10/19) unter anderem ausgeführt, dass es in der Regel ausreichend ist, einen Arztbrief per Post zu übersenden – zumindest solange keine anderen außergewöhnlichen Umstände gegeben sind, die eine Unterrichtung auf anderem Wege erforderlich machen.


In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall konfrontierte eine Patientin im Rahmen einer Arzthaftungssache ihren behandelnden Arzt unter anderem mit dem Vorwurf eines Behandlungsfehlers aufgrund fehlerhafter therapeutischer Aufklärung, da ein Arztbrief auf postalischem Wege an den überweisenden Arzt auf den Weg gebracht wurde und dort offensichtlich nicht ankam und sich so die Behandlung verzögerte.


Dem ging voraus, dass die Patientin von ihrem Hausarzt an einen Gastroenterologen zur Abklärung von Beschwerden im Darm überwiesen wurde. Der Gastroenterologe trug während der Untersuchung sodann einen Befund ab und sendete diesen zur histologischen Bewertung ein. Der Arzt erläuterte der Patientin während des Nachgesprächs noch, dass der Befundbericht um die Histologie ergänzt werde und teilte ihr mit, dass der Arztbrief zusammen mit der Histologie in etwa zehn Tagen beim Hausarzt eintreffen werde. Diesen Bericht sandte der Arzt sodann nach Erhalt der Histologie mit der Therapieempfehlung „bioptische Kontrolle im Abstand von sechs Monaten“ an den behandelnden Hausarzt; eine Kontrolle, ob der Bericht tatsächlich bei diesem ankam, fand indes nicht statt.


Das Gericht stellte hierzu fest, dass der Arzt grundsätzlich nicht verpflichtet ist, einen anderen Informationsweg als die postalische Übersendung – wie etwa per Telefax – zu wählen oder den Zugang zu überprüfen. Der Arztbrief sei ein gängiges Mittel zur Aufrechterhaltung des Informationsflusses zwischen den beteiligten Ärzten und der Arzt dürfe darauf vertrauen, dass sein Arztbrief beim Empfänger ankommt. Es könne dem Arzt nicht zugemutet werden, sich bei jedem Arztbrief zu vergewissern, dass dieser erfolgreich übermittelt wurde.


Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn:


  • dem Arzt aus vorherigen Fällen z.B. bekannt ist, dass es bei der betroffenen Praxis bei der Postzustellung Probleme gibt oder
  • bei anderen dringenden Fällen, wie bei hochpathologischen Befunden oder Befunden, die weitere zeitkritische Behandlungsschritte erforderlich machen.

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