Digitale Versorgung von Patienten
03.04.2020

Digitale Versorgung von Patienten

Digitale Versorgung von Patienten

Am 7. November 2019 wurde das „Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation“ (Digitale-Versorgung-Gesetz –DVG) durch den Bundestag beschlossen. Dieser Beitrag soll einen ersten Überblick über die Chancen, Möglichkeiten und Pflichten des Gesetzes liefern.


Bereits jetzt nutzen viele Patienten „Gesundheits-Apps“. Software-Anwendungen die zum Beispiel dabei unterstützen, Arzneimittel regelmäßig einzunehmen, Blutzuckerwerte zu dokumentieren,Gesundheitstipps zu geben, Fitness zu vermessen, kommen regelmäßig zur Anwendung. Solche Apps können künftig vom Arzt verschrieben werden, sofern die Apps von dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) als „Medical App“ als Medizinprodukt anerkannt und auf Funktionalität, Qualität und Datensicherheit geprüft worden sind. Die Kosten für mobile Applikationen sollen die gesetzlichen Krankenkassen zahlen. Nach Prüfung durch das BfArM wird die Nutzung vorläufig ein Jahr lang von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet. In dieser Zeit muss der Hersteller dem BfArM nachweisen, dass seine pp eine Verbesserung der Patientenversorgung bewirkt.


Das digitale Netzwerk im Gesundheitswesen soll ausgebaut werden - Ziel ist die elektronische Patientenakte. Die Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI) im Gesundheitswesen wird für die Akteure noch verbindlicher. Apotheken und Krankenhäuser werden durch das DVG verpflichtet, sich an die TI anzuschließen. Hebammen und Physiotherapeuten sowie Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen erhalten die Möglichkeit, sich freiwillig anzubinden. Ärzte, die sich nicht anschließen, werden ab 1. März 2020 statt mit bisher 1 Prozent des Honorars künftig mit einem Honorarabzug von 2,5 Prozent sanktioniert.


Videosprechstunden sind unter bestimmten Bedingungen bereits heute schon möglich und können über den EBM als vertragsärztliche Leistung abgerechnet werden. Das Angebot ist jedoch selten transparent. Damit Patienten Ärzte, die Videosprechstunden anbieten, leichter finden können, erlaubt das DVG Ärzten künftig, auf ihren Internet-Seiten den Patienten über die Möglichkeit der Videokonsultation zu informieren. Die vorgeschriebene Aufklärung über das Arztgespräch per Videosprechstunde darf zudem direkt in der Sprechstunde am Bildschirm erfolgen und muss nicht wie bisher bei einem gesonderten Arzttermin im Vorfeld vorgenommen werden.


Die Telemedizin wird ferner dadurch gestärkt, dass Telekonsile, also Beratungen von Ärzten untereinander, in größerem Umfang ermöglicht und extra vergütet werden.


Digitale Anwendungen jeglicher Form sind vor Betrieb und Einsatz in der Patientenversorgung an rechtliche Bedingungen geknüpft, über die wir in einem weiteren Beitrag informieren werden.