Der Praxis- oder Gewerberaummietvertrag

Der Praxis- oder Gewerberaummietvertrag

Der Praxis- oder Gewerberaummietvertrag

Wesentliches Element des ideellen Wertes einer Praxis und Grundlage für deren Veräußerbarkeit ist der Standort! Deshalb ist die Gestaltung und rechtliche Prüfung eines Praxismietvertrages vor Unterzeichnung von besonderer Bedeutung.


Häufig wird vergessen, was eigentlich selbstverständlich ist: die wichtigen Essentials des Mietvertrages, wie der Mietgegenstand, der exakt bezeichnet sein muss, was bei Neubauten (Vermietung vom Reißbrett) problematisch sein kann, die Parteien des Mietvertrages, die Laufzeit des Mietverhältnisses und die Miethöhe. Daneben sind Regelungen im Interesse des Mieters in Formularmietverträgen ergänzungsfähig, wie z. B. Konkurrenzschutz, Kooperations- und Nachfolgeklausel, Genehmigungsvorbehalte (Zulassungsausschuss), ärztliche Schweigepflicht, Anbringung von Praxisschildern oder zur Parkplatzsituation.


Besondere Beachtung verdient auch die Schriftform, denn Gewerbemietverträge mit einer längeren Laufzeit als 1 Jahr müssen zwingend schriftlich und unterschrieben sein, was auch für Nachträge, Ergänzungen, Änderungen gilt. Wenn die Schriftform nicht beachtet wird, sind Verträge von beiden Vertragspartnern mit der gesetzlichen Kündigungsfrist jederzeit kündbar, was dem wirtschaftlichen Interesse des Mieters, der ggf. noch Umbauten oder Einbauten vorgenommen hat und den Standort wahren möchte, entgegensteht.


Bei den Regelungen zur Beendigung des Mietvertrages ist besonders auf Rückbauverpflichtungen z.B. Strahlenabsicherungen, Installationen, zu achten, denn hier können hohe Kosten, gerade bei Übernahme einer Praxis nebst Mietvertrag, auf den Übernehmer zukommen.


Fazit: besser.beraten. (lassen)!



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