Der BAG-Vertrag – Gewusst wie! Teil 9: Wettbewerbsverbot
17.08.2018

Der BAG-Vertrag – Gewusst wie! Teil 9: Wettbewerbsverbot

Der BAG-Vertrag – Gewusst wie! Teil 9: Wettbewerbsverbot

Für den Fall, dass ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet, gleich ob im Guten oder im Schlechten und gleich aus welchem Grund, möchten die verbleibenden Gesellschafter in der Regel sicherstellen, dass der ausscheidende Gesellschafter sich nicht in unmittelbarer Nachbarschaft mit gleichen Tätigkeitsgebieten niederlässt, damit der künftige Bestand der BAG durch die Konkurrenz nicht gefährdet ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn es der allseits bekannte Seniorpartner ist, dessen Name die Gesellschaft getragen hat.



Um dies sicherzustellen, empfiehlt sich die Vereinbarung einer sog. Wettbewerbsklausel. Hier wird geregelt, in welchem Rahmen und unter welchen Bedingungen sich ein ausscheidender Gesellschafter wieder niederlassen darf.



Bei der Vereinbarung einer solchen Klausel gilt es jedoch einiges zu beachten. Grundsätzlich lässt sich eine Wettbewerbsklausel in drei Komponenten unterteilen:


  • ‍Zeitlich: Das Wettbewerbsverbot darf nur über eine Dauer von maximal zwei Jahren vereinbart werden. Nach Ablauf dieser zwei Jahre geht man davon aus, dass keine Patientenbindung mehr besteht, die ein Fortdauern des Wettbewerbsverbots rechtfertigen würde. Sollte im Vertrag eine längere Dauer vereinbart worden sein, so wird diese im Wege der sog. teleologischen Reduktion wie eine vereinbarte Zwei-Jahres-Frist gelesen.
  • ‍Örtlich: Das Wettbewerbsverbot darf nur für das Gebiet vereinbart werden, das in etwa dem Patienteneinzugsgebiet entspricht. Aber Vorsicht! Im Gegensatz zur zeitlichen Komponente findet bei Überschreitung der Grenze keine teleologische Reduktion statt. Stattdessen wird die gesamte Wettbewerbsklausel unwirksam. Bei der Festlegung sollte daher Fingerspitzengefühl und eine gute Auswertung der Patientendaten zum Tragen kommen.
  • ‍Sachlich: Das Wettbewerbsverbot darf nur für denjenigen Tätigkeitsbereich vereinbart werden, den der ausscheidende Gesellschafter im Rahmen der BAG abgedeckt hat. War ein Arzt beispielsweise im Rahmen der BAG als Kardiologe tätig, führt aber auch den Facharzttitel für Angiologie, kann er sich bereits vor Ablauf der Zwei-Jahres-Frist in unmittelbarer Nachbarschaft als Angiologe niederlassen. Aber Achtung! Auch hier droht bei Überschreiten der Grenze eine generelle Unwirksamkeit der Klausel.


Schließlich sollte darauf geachtet werden, dass für den Fall eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot eine angemessene Vertragsstrafe vereinbart wird.


Wir helfen Ihnen gerne dabei eine möglichst weitgreifende Wettbewerbsklausel zu formulieren, ohne dass diese die Grenzen zur Unwirksamkeit überschreitet.


HFBP besser.beraten.


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Claudia Keiner

Rechtsanwältin