Der BAG-Vertrag - Gewusst wie! Teil 6: Kündigung / Tod
21.06.2018

Der BAG-Vertrag - Gewusst wie! Teil 6: Kündigung / Tod

Der BAG-Vertrag - Gewusst wie! Teil 6: Kündigung / Tod

Wie jeder Vertrag, kann auch der BAG-Vertrag selbstverständlich gekündigt werden. Sind keine anderweitigen Regelungen getroffen, so wird die Gesellschaft bei Kündigung durch einen der Gesellschafter aufgelöst und liquidiert. Dies bedeutet, dass alle Vermögensgegenstände verkauft und das dadurch erhaltene Barvermögen unter den Gesellschaftern aufgeteilt wird. Dies gilt selbst dann, wenn die übrigen Gesellschafter, unabhängig von der Anzahl, eigentlich ein Interesse an der Fortführung und damit dem Erhalt der Vermögensgegenstände haben.


Um dem vorzubeugen, sollte zumindest die Überlegung angestellt werden eine sog. Fortführungs- und Übernahmeklausel in den Vertrag einzupflegen. Durch eine solche Klausel kann bestimmt werden, dass der Kündigende Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet und im Gegenzug gegenüber den verbleibenden Gesellschaftern einen Abfindungsanspruch (hierzu näheres in einem der folgenden Beiträge dieser Serie) erhält. Die verbleibenden Gesellschafter hingegen setzen die Gesellschaft und damit auch den Praxisbetrieb unter Übernahme des Geschäftsanteils des ausscheidenden Gesellschafters fort.


Abhängig von der Anzahl der Gesellschafter sollte differenziert werden zwischen einem Fortführungs- und Übernahmerecht sowie einer Fortführungs- und Übernahmepflicht. Da die Übernahme immer mit der Abfindung, also der Ausbezahlung des Werts des Geschäftsanteils einhergeht, stellt dies unter Umständen eine große finanzielle Belastung dar. Bei einer BAG, bestehend aus drei Gesellschaftern, müssten die verbleibenden beiden Gesellschafter jeweils die Hälfte des Wertes des zu übernehmenden Geschäftsanteils, nicht selten mehrere zehn- bis hunderttausend Euro, an den Ausscheidenden auszahlen. Eine Fortführungs- und Übernahmepflicht würde daher ein finanzielles Risiko mit sich bringen, insbesondere wenn der Praxisbetrieb mit einem Arzt weniger aus wirtschaftlichen Gründen nicht aufrechterhalten werden kann. In einem solchen Fall bietet sich das Fortführungs- und Übernahmerecht an. Dies bedeutet, dass im Kündigungsfalle den verbleibenden Gesellschaftern eine Frist gesetzt ist, bis zu derer sie entscheiden müssen, ob sie übernehmen oder liquidieren möchten.


Scheidet jedoch nur einer von zehn oder mehr Gesellschaftern aus, ist ein Auffangen durch die verbleibenden Gesellschafter aufgrund der hohen Anzahl oft kein Problem und das Interesse die Gesellschaft zu erhalten so groß, dass auch eine Fortführungs- und Übernahmepflicht in Betracht kommt.


Im Übrigen lohnt sich eine solche Klausel auch im Rahmen eines BAG-Vertrages mit nur zwei Gesellschaftern. Zwar ist eine Fortführung der zivilrechtlichen Gesellschaft mit nur einem Gesellschafter nicht möglich (Mindestanzahl für GbR = zwei Personen), allerdings kann so sichergestellt werden, dass der verbleibende Gesellschafter die gesamte Praxis als Einzelpraxis oder ggf. zusammen mit einem neuen Gesellschafter fortführen kann.


Da das Gesetz auch bei Tod eines Gesellschafters die Auflösung und Liquidation der gesamten Gesellschaft vorsieht, sollte auch für einen solchen Fall eine entsprechende Regelung aufgenommen werden. Ein etwaiger Abfindungsanspruch kann in dem Fall den Erben zustehen.


Wir helfen Ihnen gerne, passende Regelungen für Ihre BAG zu finden, die für alle Beteiligten bestmögliche Sicherheit im Falle der Kündigung oder des Todes bieten.


HFBP besser.beraten.


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Claudia Keiner

Rechtsanwältin