Der BAG-Vertrag – Gewusst wie! Teil 10: Krankheit und Berufsunfähigkeit
23.08.2018

Der BAG-Vertrag – Gewusst wie! Teil 10: Krankheit und Berufsunfähigkeit

Der BAG-Vertrag – Gewusst wie! Teil 10: Krankheit und Berufsunfähigkeit

Jeden kann es treffen! Doch wie geht es dann weiter? Die Rede ist von Krankheit und Berufsunfähigkeit.


Meistens handelt es sich lediglich um kurze Krankheitsausfälle von wenigen Tagen, die mit gegenseitiger Vertretung der Gesellschafter gut aufzufangen sind. Dies wird umso einfacher, je mehr Ärzte an der Gesellschaft beteiligt sind. Schwieriger wird es jedoch schon bei länger andauernden Ausfällen.


Hinzu kommt, dass die Umverteilung der Arbeit nicht das einzige Problem darstellt. Häufig kommen in solchen Fällen Streitigkeiten finanzieller Natur auf. Diese sind darin begründet, dass in den meisten Gesellschaftsverträgen der Berufsausübungsgemeinschaften eine Gewinnverteilung gemäß der Beteiligung am Gesellschaftsvermögen und damit oft nach Köpfen erfolgt. Diese Gewinnverteilung gilt selbstverständlich auch für den Fall, dass ein Gesellschafter aufgrund von Krankheit einen Großteil des Jahres gar nicht arbeiten konnte. Zulasten der arbeitenden Gesellschafter erhält also der erkrankte Gesellschafter trotzdem weiterhin entsprechende Gewinne, ohne diese selbst erwirtschaftet zu haben.


Zwar ist eine Anpassung der Gewinnverteilungsklausel jederzeit möglich, allerdings fordert diese in vielen Fällen Einstimmigkeit, sodass auch der erkrankte Gesellschafter dem zustimmen müsste. Tut er dies nicht, bleibt es bei der „ungerechten“ Gewinnverteilung.


Auf Dauer ist diese Situation jedoch für keinen Gesellschafter, weder in Bezug auf die Arbeitsbelastung, noch finanziell, tragbar, sodass Regelungen zu treffen sind, wie in diesem Fall vorgegangen werden soll. In Betracht kommt z. B. eine Regelung dazu, ob und wie ein Vertreter einzustellen ist und wer dessen Kosten zu tragen hat.


Da jedoch bei sehr lang andauernden Erkrankungen nicht über Monate hinweg mit einem Vertreter gearbeitet werden kann, muss den übrigen Gesellschaftern auch die Möglichkeit gegeben werden, den erkrankten Gesellschafter bei Feststellung der Berufsunfähigkeit aus der Gesellschaft auszuschließen, um entsprechend nachbesetzen zu können. Für diesen Fall der Berufsunfähigkeit sollten jedoch genaue Kriterien verfasst werden, wann sie vorliegt und wie sie festzustellen ist, um im Fall des Ausschlusses Streitigkeiten über dessen Rechtsmäßigkeit zu vermeiden.


Gerne prüfen wir auch Ihren Gesellschaftsvertrag darauf, ob die notwendigen und sinnvollen Klauseln enthalten sind, um auch für den Fall der Krankheit und/ oder Berufsunfähigkeit eines Gesellschafters Sicherheit zu haben. Wenn nötig ergänzen wir diese, angepasst auf Ihre Situation und Ihre Bedürfnisse, in Ihrem Vertrag. Sprechen Sie uns an!


HFBP besser.beraten.

Claudia Keiner

Rechtsanwältin