Der Auskunftsanspruch des Patienten
05.03.2021

Der Auskunftsanspruch des Patienten

Der Auskunftsanspruch des Patienten

Das Landgericht Dresden hat mit Urteil vom 29.05.2020 (Az. 6 O 76/20) entschieden, dass einem Patienten sowohl ein Auskunftsanspruch gemäß § 630g Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als auch nach Art. 15 Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gegenüber einem Leistungserbringer zusteht.


Nach § 630g Abs. 1 S.1 BGB ist dem Patienten auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Darüber hinaus kann der Patient nach § 630g Abs. 2 BGB gegen Kostenerstattung auch elektronische Abschriften der Patientenakte verlangen.


Im vorliegenden Fall forderte die Klägerin unter Verweis auf Art. 15 Abs. 3 DSGVO das beklagte Krankenhaus zur unentgeltlichen Auskunft über die bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten zum Zweck der Prüfung eines etwaigen Behandlungsfehlers auf. Das Krankenhaus lehnte eine Übersendung der Patientenakte ohne Kostenübernahme ab.


Das Landgericht Dresden urteilte, dass der Anwendungsbereich der DSGVO immer dann eröffnet sei, wenn im Rahmen der Gesundheitsbehandlung erhobene Daten gespeichert werden. Der Zweck (hier: zivilrechtliche Haftungsansprüche) des Auskunftsanspruchs beschränkt den Anwendungsbereich der DSGVO jedenfalls nicht. Auch begründe die nationale Regelung des § 630g BGB gegenüber einer europarechtlichen Regelung kein Vorrangverhältnis als lex specialis (spezielleres Recht). Mithin ist einem Auskunftsverlangen, das auf Art. 15 Abs. 3 DSGVO gestützt wird, vollumfänglich zu entsprechen. In diesem Fall entfällt die Kostentragungspflicht des Patienten im Zusammenhang mit der Zusammenstellung und Übersendung der Daten.

Birthe Mack LL.M.

Rechtsanwältin