BSG zum Umfang der Bereitschaftsdienstverpflichtung am Ort der Zweigpraxis
07.06.2019

BSG zum Umfang der Bereitschaftsdienstverpflichtung am Ort der Zweigpraxis

BSG zum Umfang der Bereitschaftsdienstverpflichtung am Ort der Zweigpraxis

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte sich jüngst in einem Urteil vom 13.02.2019 (B 6 KA 51/17 R) mit der Frage zu befassen, in welchem Umfang ein Arzt zusätzlich zur Einteilung am Ort seines Vertragsarztsitzes am Ort seiner genehmigten Zweigpraxis zum Bereitschaftsdienst eingeteilt werden darf.


Der Kläger wurde aufgrund seiner Hauptniederlassung bereits in vollem Umfang zum Bereitschaftsdienst herangezogen. Nach Genehmigung einer Zweigpraxis wurde der Kläger zusätzlich mit weiteren 50% zum Bereitschaftsdienst an dem Ort der Filiale eingeteilt.


Der Kläger führte hiergegen an, dass ihn eine Bereitschaftsdienstbelastung von 150% gegenüber den Kollegen ohne Filiale ungebührlich belasten und willkürlich benachteiligen würde.


Die Kasseler Richter gaben dem Kläger Recht und rügten einen Verstoß gegen den grundgesetzlich festgelegten Gleichheitsgrundsatz. Demnach dürften Ärzte mit Zweigpraxis hinsichtlich des Umfanges der Bereitschaftsdienstverpflichtung nicht anders behandelt werden als Ärzte ohne zusätzlichen Praxisstandort. Zwar sei es richtig, dass Ärzte mit einer Zweigpraxis grundsätzlich an diesem Ort zum Bereitschaftsdienst herangezogen werden könnten. Je stärker beispielsweise ein bestimmter Bereich durch Zweigpraxen versorgt würde, desto größer könne das Bedürfnis sein, die in diesem Bereich praktizierenden Ärzte in den Bereitschaftsdienst einzubeziehen, auch um eine Überlastung der Ärzte mit Hauptpraxen in diesem Bezirk zu vermeiden, so die Kasseler Richter. Dies dürfe aber im Ergebnis nicht zu einer Ungleichbehandlung hinsichtlich des Umfangs ihrer Verpflichtung zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst gegenüber Ärzten ohne Zweigpraxis führen.


Dem Urteil ist beizupflichten, da die Einteilung am Ort der Hauptpraxis nicht unberücksichtigt bleiben kann, denn im Ergebnis ändert sich durch den Betrieb einer Zweigpraxis der Umfang des Versorgungsauftrages nicht.


Die genauen Urteilsgründe liegen zurzeit noch nicht vor, denn es ist bislang nur ein Terminsbericht seitens des BSG veröffentlicht worden.


Das Urteil hat entscheidende Auswirkungen auf die Bereitschaftsdienstordnungen und Einteilungspraxis einiger KVen. KVen, die bislang Ärzte mit einer Zweigpraxis umfangreicher als Ärzte ohne Zweigpraxis zum Bereitschaftsdienst eingeteilt haben, werden gehalten sein, ihre Statuten zu ändern. Wie die konkrete Umsetzung aussehen wird, bleibt abzuwarten. Spannend wird in diesem Zusammenhang insbesondere sein, wie die KVen die Rechtsprechung des BSG in Bereitschaftsdienstbezirk-übergreifenden Bereichen mit unterschiedlichen Dienstbelastungen umsetzen wollen. Betroffene Ärzte sollten sich auf jeden Fall schon jetzt auf die Entscheidung des BSG berufen, sofern Sie gegenüber Kollegen ohne weiteren Praxisstandort bei der Heranziehung zum Bereitschaftsdienst stärker belastet sind.


HFBP besser.beraten

Kim Gappa

Rechtsanwältin