Berliner Zwillingsfall – Geburtsmediziner verurteilt
04.06.2021

Berliner Zwillingsfall – Geburtsmediziner verurteilt

Berliner Zwillingsfall – Geburtsmediziner verurteilt

Zwei erfahrene Geburtsmediziner wurden durch das LG Berlin wegen Totschlags in minderschwerem Fall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten bzw. einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt.


Gegenstand des Urteils war die selektive Beendigung einer Zwillingsschwangerschaft nach Geburt. Eine Frau war mit Zwillingen schwanger. Während der Schwangerschaft entwickelten sich Komplikationen. In deren Folge erlitt ein Zwilling schwere Hirnschäden, während sich der andere Zwilling überwiegend unauffällig entwickelte. Nach entsprechender Beratung wurde die Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch hinsichtlich des hirngeschädigten Zwillings nach § 218 a Abs. 2StGB gestellt. Ein derartiger Abbruch kann bis zum Beginn der Geburt durchgeführt werden. Ein derartiger, sog. selektiver Fetozid ist jedoch mit Risiken für den unauffällig entwickelten Zwilling verbunden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine intakte diamniote-monochoriale Zwillingsschwangerschaft vorlag, d.h. sich die Zwillinge eine Plazenta teilen. Die sonst übliche Vorgehensweise des Spritzens von Kaliumchlorid in die Nabelschnur oder das Herz ist in diesem Fall der Zwillingsschwangerschaft vor der Geburt nicht möglich.


Die Mutter wollte den Abbruch vornehmen lassen und wandte sich dazu an die Angeklagte. Diese war leitende Oberärztin in einer von dem Mitangeklagten geleiteten Klinik für Geburtsmedizin. Die Angeklagte entwickelte im Einvernehmen mit dem Mitangeklagten und der Mutter die Vorgehensweise, zunächst mittels Kaiserschnitt das gesunde Kind zu entbinden. Im unmittelbaren Anschluss daran sollte der schwer geschädigte Zwilling mittels Injektion von 20 ml Kaliumchlorid-Lösung in die Nabelvene des Kindes getötet werden. Dieses Vorhaben wurde so auch in die Tat umgesetzt. Die Angeklagten waren sich bewusst, dass sie sich durch diese von den medizinischen Fachkreisen nicht vorgesehene Methode über geltendes Recht hinwegsetzten und einen Menschen töten würden. Sie nahmen dies in Kauf, um den Wunsch der Mutter, nur ein gesundes Kind zur Welt zu bringen, in jedem Fall umzusetzen.


Der getötete Zwilling war lebensfähig, es wären bei ihm aber schwere Behinderungen (motorische Störungen, Lähmungen, Spastiken, deutliche kognitive Einschränkungen) zu erwarten gewesen. Andere Verfahren zur Durchführung eines selektiven Fetozids wären mit höheren Risiken für den gesunden Zwilling verbunden gewesen.


 Der BGH hat den Schuldspruch der Vorinstanz wegen gemeinschaftlichen Totschlags bestätigt. Nach Auffassung des BGH stellt die Tötung des lebensfähigen schwergeschädigten Zwillings ein strafbares Tötungsdelikt und nicht lediglich einen bei entsprechender Indikation straffreien Schwangerschaftsabbruch dar. Die Regeln für den Schwangerschaftsabbruch gelten nur bis zum Beginn der Geburt.


Die Frage, welche Auswirkungen dieses Strafurteil auf die Approbation der Ärzte hat, ist derzeit noch offen.

Dr. Robert Schenk

Rechtsanwalt