Bei Betriebs- und Heizkostenabrechnungen zählt die tatsächliche Wohnfläche

Bei Betriebs- und Heizkostenabrechnungen zählt die tatsächliche Wohnfläche

Bei Betriebs- und Heizkostenabrechnungen zählt die tatsächliche Wohnfläche

BGH, Urteil vom 30.05.2018, Aktenzeichen VIII ZR 220/17



Mit dem Urteil ist eine Korrektur der über 10 Jahre alten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erfolgt, welche nach Ansicht des Deutschen Mieterbundes längst überfällig war. Der BGH hat nun klargestellt, dass es bei Betriebs- und Heizkostenabrechnungen auf die tatsächliche Wohnfläche ankommt und nicht nur auf die im Mietvertrag angegebene Wohnungsgröße. Es gibt dabei keine Ausnahme und keine Toleranz. Im Jahr 2007 hatte der Bundesgerichtshof noch erklärt, entscheidend sei die im Mietvertrag vereinbarte Wohnungsgröße, es sei denn, die Abweichungen zu der im Mietvertrag genannten Wohnungsgröße betrage mehr als 10 % (BGH, VIII ZR 261/06).


Jetzt gilt für die Betriebs- und Heizkostenabrechnungen der gleiche Grundsatz wie auch für Mieterhöhungen. Bei den Mieterhöhungen hatten die Karlsruher Richter schon 2015 ihre ältere Rechtsauffassung korrigiert (BGH, VIII ZR 266/14) und entschieden,dass die tatsächliche Wohnfläche zähle und nicht die im Mietvertrag aufgeführte Wohnfläche. Dies gelte ausnahmslos und es komme auf die Frage, wie stark die tatsächliche von der vereinbarten Wohnfläche abweiche, nicht an.


 Praxistipp:


Durch diese Entscheidung des BGH werden Betriebs- und Heizkostenabrechnungen nun wesentlich gerechter. Nur die objektive Wohnungsgröße und nicht die im Mietvertrag genannte kann ein tauglicher Abrechnungsmaßstab sein.


Zu beachten ist aber, dass bei der Frage, ob ein Mieter die Miete mindern kann, wenn die tatsächliche Wohnungsgröße von der im Mietvertrag angegebenen Wohnungsfläche abweicht, es bei der bisherigen Rechtsprechung des BGH bleibt. Danach kann die Miete erst dann gemindert werden, wenn die Wohnung mehr als 10 % kleiner ist, als im Mietvertrag angegeben.



HFBP besser.beraten.