BAG Vertrag - Gewusst wie! Teil 4 - Schiedsgerichtsklausel
19.04.2018

BAG Vertrag - Gewusst wie! Teil 4 - Schiedsgerichtsklausel

BAG Vertrag - Gewusst wie! Teil 4 - Schiedsgerichtsklausel

Im Rahmen eines jeden Vertrages und damit auch im Rahmen eines BAG-Vertrages ist die Aufnahme einer Schiedsgerichtsklausel möglich. Durch eine solche Klausel kann der ordentliche Gerichtsweg (Amts- oder Landgerichte) ausgeschlossen und stattdessen die Verhandlung vor einem sog. Schiedsgericht vereinbart werden.


Dies hat zum einen den Vorteil, dass die Besetzung des Schiedsgerichts durch die Parteien frei wählbar ist und daher bewusst Schiedsrichter benannt werden können, die sich in der betroffenen Materie auskennen. Gerade hinsichtlich der Kenntnisse im Bereich des häufig ebenfalls betroffenen Vertragsarztrechts stoßen viele ordentliche Gerichte oft an ihre Grenzen. Im Übrigen müssen die Schiedsrichter noch nicht einmal Richter sein, sondern können auch aus Wirtschaft und Verwaltung stammen.


Zudem bringt das Schiedsgericht nicht selten einen entscheidenden Zeitvorteil mit sich. Da es sich um ein „privates“ Gericht handelt und man dadurch nicht auf Behördenlaufzeiten angewiesen ist, lassen sich Verhandlungstermine meist schneller vereinbaren und können auf abends oder sogar auf ein Wochenende gelegt werden.


Außerdem gibt es im Schiedsgerichtsverfahren keinen Instanzenzug. Dies kann neben einem weiteren zeitlichen Vorteil möglicherweise auch einen finanziellen Vorteil mit sich bringen, wenn in einem anderenfalls durchgeführten ordentlichen Gerichtsverfahren mehrere oder alle zur Verfügung stehenden Instanzen beschritten werden würden. Finanziell nachteilig ist ein Schiedsgerichtsverfahren verglichen mit nur einer Instanz in der ordentlichen Gerichtsbarkeit, da ersteres kostenintensiver ist.


Des Weiteren können einmal getroffene Entscheidungen des Schiedsgerichts i. d. R. nicht angegriffen werden kann. Auch etwaige „Fehlentscheidungen“ des Schiedsrichters aus Sicht einer Partei sind somit bindend, eine Überprüfung des Schiedsspruchs ausgeschlossen.


Darüber hinaus ist ein nicht zu vernachlässigender Aspekt die Nichtöffentlichkeit. Im Gegensatz zu einer mündlichen Verhandlung eines ordentlichen Gerichts kann diejenige eines Schiedsgerichts nicht von Unbeteiligten besucht werden. Praxisinterna werden im Falle einer Streitigkeit daher nicht der Öffentlichkeit preisgegeben.


Entscheidet man sich für eine Schiedsgerichtsklausel, sollte darauf geachtet werden, welche Schiedsgerichtsordnung zur Anwendung kommt. In diesem Zusammenhang kann zum einen auf die Regelungen der Zivilprozessordnung zurückgegriffen werden. Es ist jedoch auch möglich auf bestehende Schiedsgerichtsordnungen von Vereinen (z. B. med.iatori – Deutsche Schiedsstelle im Medizinrecht) zurückzugreifen oder eine eigene Schiedsgerichtsordnung zu verfassen.


Wir helfen Ihnen gerne dabei herauszufinden, ob das Schiedsgerichtsverfahren für Sie das richtige Verfahren ist und die für Sie passende Schiedsgerichtsordnung zu finden sowie die Anwendbarkeit dieser durch eine entsprechende Klausel in Ihrem BAG-Vertrag sicherzustellen.


HFBP besser.beraten.




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