Auch Versandhandelsapotheken unterliegen der Pflicht zur Vorratshaltung
30.09.2017

Auch Versandhandelsapotheken unterliegen der Pflicht zur Vorratshaltung

Auch Versandhandelsapotheken unterliegen der Pflicht zur Vorratshaltung

Das VG Osnabrück hat in seiner Entscheidung am 19.07.2017 – 6 A 251/15 zum Ausdruck gebracht, auch Apotheken mit der Erlaubnis zum Versand von Arzneimitteln unterliegen der Pflicht zur Vorratshaltung.


Der Versand von Arzneimitteln und die hierfür erforderliche Erlaubnis knüpfen an die Voraussetzungen an, die an eine Präsenzapotheke gestellt werden. Der besondere Umstand, dass eine Versandhandelsapotheke an einem ausgelagerten Standort betrieben wird, ändert an dem Erfordernis nichts, Arzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte, die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung notwendig sind, in einer Menge vorrätig zu halten , die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für eine Woche entsprechen.


Diesen Beitrag können Sie sich als pdf downloaden und ausdrucken.