Anpassung der Kostenpauschalen und Aufnahme der „Förderpauschale Arztbrief“
30.10.2020

Anpassung der Kostenpauschalen und Aufnahme der „Förderpauschale Arztbrief“

Anpassung der Kostenpauschalen und Aufnahme der „Förderpauschale Arztbrief“

Mit Wirkung zum 01.07.2020 wurden erneut EBM-Anpassungen vorgenommen; auch die Vergütung für Porto und Faxe wurde überarbeitet.


Die bisherigen Kostenpauschalen nach den GOP 40120 bis 40126 sowie GOP 40144 wurden mit Wirkung zum 30.06.2020 aus dem EBM gestrichen und durch einheitliche Kostenpauschalen ersetzt.


Somit sind ab dem 01.07.2020 für die Versendung von (Arzt-)Briefen und/ oder anderen schriftlichen Unterlagen die GOP 40110 EBM bzw. für die Übermittlung eines Faxes die GOP 40111 EBM abzurechnen.


Zu beachten gilt es, dass die neu aufgenommenen Kostenpauschalen einem gemeinsamen Höchstwert je Arzt unterliegen, welcher je nach Arztgruppe variiert und zudem jeweils zum 01.07. des Folgejahres angepasst wird. Die derzeit geltenden, arztgruppenspezifischen Höchstwerte können Sie der Präambel zu dem Abschnitt 40.4 des EBM entsprechend entnehmen.


Darüber hinaus wird künftig der Versand des elektronischen Arztbriefes (eArztbrief) durch die Gewährung eines Zuschlags gefördert – ebenfalls zunächst befristet bis zum 30.06.2023. Jene Strukturförderpauschale mit der GOP 01660 wird ebenso wie die hessenspezifischen GOP 86900 und 86901 für den Versand und Empfang von eArztbriefen zunächst extrabudgetär vergütet und durch die KV Hessen automatisch zugesetzt. Der Zuschlag wird zudem ungeachtet einer möglichen Überschreitung des gemeinsamen Höchstwertes von derzeit 23,40 Euro je Quartal und Arzt/Psychotherapeut für den Versand und Empfang von eArztbriefen unbeschränkt gewährt.



Nachtrag:


Da die technischen Anforderungen zur Anwendung der elektronischen Kommunikation derzeit noch nicht allen Praxen umgesetzt werden konnten, hat der Bewertungsausschuss beschlossen, die Einführung des gemeinsamen Höchstbetrags für die Kostenpauschalen - GOP 40110 und 40111 EBM – je Arzt zunächst bis zum Quartal IV/2021 auszusetzen. Jene Verschiebung der Einführung der Höchstwerte um 15 Monate führt dazu, dass auch die jährlichen Anpassungen der Obergrenzen für Porto, Fax und Kopien erst zum Quartal IV/2022 und IV/2023 umgesetzt werden. Die Vergütung der neuen Kostenpauschalen für den nicht-elektronischen Versand erfolgt somit bis zum 30.09.2021 weiterhin uneingeschränkt.

Ann-Kathrin Pfeifer

Rechtsanwältin