Änderungen der EHV-Satzung
30.10.2017

Änderungen der EHV-Satzung

Änderungen der EHV-Satzung

Als einzige KV in Deutschland verfügt die KV Hessen über eine eigene Altersversorgung für die niedergelassenen Vertragsärzte – die sogenannte Erweiterte Honorarverteilung (EHV). Nachdem zum 01.07.2012 die sogenannten EHV-Beitragsklassen eingeführt wurden, hatte das Sozialgericht Marburg in diversen Urteilen die Beitragsklassen in der bestehenden Form als rechtswidrig erachtet. Daher wurde zum 01.01.2017 eine Satzungsänderung herbeigeführt. Diese hat zur Folge, dass zur Finanzierung der EHV wieder ein prozentualer Umlagesatz erhoben wird. Für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2017 beträgt die prozentuale Umlage 6,07 % auf das EHV-relevante Honorar, das ein aktiver Arzt im Quartal erwirtschaftet. Diese prozentuale Umlage wird jeweils zum 01.01. eines Jahres neu berechnet.


Weiterhin wird je Quartal ein Viertel des EHV-relevanten Jahresumsatzes aus Selektivverträgen des Vorvorjahres herangezogen. Sofern keine Meldung erfolgt, ist die KV Hessen berechtigt, eine entsprechende Schätzung durchzuführen.


Neu ist auch, dass die individuelle Umlage auf einen Höchstbetrag begrenzt ist, der grundsätzlich das 2,5-fach der durchschnittlichen EHV-Umlage beträgt. Sie wird ebenfalls für jedes Jahr neu festgelegt und beträgt für das Jahr 2017 9.278,89 Euro.


Ihren Honorarunterlagen können Sie diese Informationen dem „Nachweis zur Berechnung der EHV-Umlage“ sowie der Arztrechnung Leistungsbereich „EHV-Umlage“ entnehmen.


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